No. XCVII. Verordnung wegen der Banquerouts der Juden.

de dato Berlin, den 2ten December 1755

 

Nachdem Seine Königliche Majestät seithero angemerket, dass in Ansehung derer Jüdischen Banqueroutiers, die Justitz-Collegia, wohin die Concours-Processe der Juden gezogen worden, nicht mit gehörigen Ernst, nach Vorschrift des General Juden-Reglements, von anno 1750 und dessen 10. Articul, verfahren, die Jüdische Banquerouts mehrentheils, als nicht vorsätzlich betrachtet, und aus solchem Grunde, die Banqueroutiers, wegen der im gedachten Reglement festgesetzte Strafe, befreyet werden wollen.

So befehlen höchstgedachte Seiner Königlichen Majestät hiermit wiederholentlich, so allergnädigst als ernstlich, alle Justitz-Collegia in Dero sämtlichen Landen, mit größtem Ernst nochmals zu ihrer Pflicht, und zu der allergenauesten Beobachtung desjenigen, was mehr besagtes Juden-Reglement hierunter disponieret, anzuwenden, und dahin unablässig zu sehen, dass von denen in sämtlichen Königlichen Landen Banqueroutierenden Judens niemand unter keinerley Vorwand, ohne Seiner Königlichen Majestät Höchsteigenhändigen Dispensation von der auf die vorsätzliche und betrügliche Banquerouts, festgesetzten Strafe befreyet bleiben müsse.

Signiert Berlin den 2ten December 1755

Friederich.

 

An das Justiz-Departement.

Ist per Circulare den 11. December 1755 an alle Regierungen und Justitz-Collegia expedieret.

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