(www.amshausen.de / Rolf Willmanns)
Dieses General-Privilegium und Reglement wurde am 17ten April 1750 verausgabt, aber als Nachtrag unter ad No. LXV. erst am 8tenJuli 1756 in die Preußische Gesetzessammlung eingefügt. Siehe nachstehende Einleitung.
Erwürdige Königliche Majestät haben uns ein allergnädigstes Privilegium verliehen, die Sammlung der Edicten etc. drucken zu lassen; zu dieser fehlet uns noch das Juden-Reglement von 1750 welche bisher noch nicht gedruckt worden. Der General-Fiscal Uhden, findet für gut, dass gedachtes Reglement den Sammlungen der Edicten beygedruckt werde, weilen die Justitz-Collegia in Ew. Königlichen Landen nach demselben decidieren, und die Fiscaele allenthalben darauf halten sollen. Das General-Directorium wird auch nicht abgeneigt seyn, uns solches zu communicieren, wenn es dazu Ordre erhalten wird.
Erwürdige Königliche Majestät stellen wir daher allerunterthänigst anheim, ob Dieselben an Dero General-Directorium-Ordre ergehen lassen wollen, dass dieses Juden-Reglement zur Nachricht der sämtlichen Justiz-Collegiorum und Fiscaele mit gedruckt werden könne.
Berlin, den 8ten Julii 1756
Zur Academie der Wissenschaften verordnete Präsident und Directores.
ad No. LXV
Revidiertes General-Privilegium und Reglement, vor die Judenschaft im Königreiche, Preußen, der Chur- und Marck, Brandenburg, den Herzogthümern und Fürstenthümern, Magdeburg, Cleve, Hinter-Pommern, Crossen, Halberstadt, Minden, Camin, und Mörs; ingleichen den Graf- und Herrschaften, Marck, Ravensberg, Hohenstein, Tecklenburg, Lingen, Lauenburg, und Bütau.
vom 17ten April 1750
Erklärung der Ursachen zu anderweitiger Regulierung des Juden-Wesens.
Wir Friederich, von Gottes Gnaden, König in Preußen, Marggraf zu Brandenburg, des Heilig Römischen Reichs Ertz-Cämmerer und Churfürst, Souverainer und Oberster Hertzog von Schlesien etc. etc.
Thun kund und fügen hiermit zu wissen: Nachdem Wir in Unserem Königreiche, Preußen, Chur- und Marck, Brandenburg, Herzog- und Fürstenthümern Magdeburg, Cleve, Hinter-Pommern, Crossen, Halberstadt, Minden, Camin, und Moers, imgleichen denen Graf- und Herrschaften, Marck, Ravensberg, Hohenstein, Tecklenburg, Lingen, Lauenburg und Bütow, besonders auch in hiesigen Residentzien, bey denen darinnen vergleiteten und geduldeten Juden, verschiedene Mängel und Missbräuche angemerket, insonderheit aber gar eigentlich beobachtet haben, dass derselben überhand nehmende Vermehrung nicht nur dem Publico, besonders aber denen Christlichen Kaufleuten und Einwohnern ungemein Schaden und Bedrückung zugefüget, sondern auch der Judenschaft selbst dadurch und durch Einschleichung unvergleiteter, Fremden und fast nirgends zu Hause gehörenden Juden, viele Beschwerden und Nachtheil erwachsen; Wir aber aus allergnädigster Landesväterlicher Vorsorge alle und jede in unserm Schutze stehende getreue Unterthanen, sowohl Christen als Juden, in beständigen guten Wesen und Flor ihrer Nahrung und Gewerbe so viel immer möglich gesetzet und erhalten wissen wollen: Dannenhero nöthig gefunden, solche Vorkehrung zu machen, dass diese Unsere allergnädigste Absicht erreichet, zwischen der Christen- und Juden-Nahrung- und Gewerbe Proportionen gestiftet, und insbesondere durch unzulässig erweiterten Jüdischen Handel und Wandel keinem von beyden zu nahe geschehe. In welchem Ende Wir den Zustand des ganzen Juden-Wesens in Unserem Königreiche und vorbenannten übrigen Reichs-Landen, dazu gehörigen Jüdischen Familien, derselben Nahrung, Handel und Wandel von neuem genau haben untersuchen und Uns gewisse Vorschläge thun lassen, welche zu Erhaltung Unsers Endzwecks und damit verknüpften Wohlfahrt der sämtlichen vom Handel und Wandel lebenden Landes-Einwohner dienlich erachtet, zugleich aber auch die Gerechtigkeit, Billigkeit und gemeinsame Sicherheit zum Grunde Haben, daraus sodann ein eigenes Reglement und Verfassung des gantzen Juden Wesens verfertigen und zum Stande bringen lassen; Als setzen ordnen und wollen Wir hiermit und Kraft dieses,
I.
Das bisherige General-Privilegium und Reglement wegen des Judenwesens wird
declarirt, und nach den gegenwärtigen Umständen eingerichtet.
Dass von nun an kein andrer Juden-Privilegium oder Schutz-Brief in Unserm Königreiche und obgedachten Unseren Landen Statt haben und gültig seyn solle, als welches diesem Unsern Neuen nach der Ordre vom 7ten Februarii 1749, revidierten und declarierten General-Privilegio de anno 1730 in allen folgenden Puncten gemäß ist. Solchemnach haben Wir
II.
Es sollen keine andere Juden geduldet werden, als welche in denen
am Ende dieses Reglements befindlichen Listen stehen.
in Gnaden und ein für allemal gut gefunden, und festgesetzet, dass von nun an, sowohl in Unsern Residentzien als allen andern Haupt- und Land-Städten nicht mehr, als diejenigen ordentlichen und außerordentlichen Schutz-Juden-Familien, so in denen am Ende dieses Reglements von jeder Provintz befindlichen Listen sub Lit. A & B. begleitet, und samt ihren benöthigten festgesetzten publiquen Bedienten, Kindern und Gesinde beyderley Geschlechts sollen geschützet und geduldet, die unvergleiteten Juden aber; worunter jedoch diejenigen nicht zu verstehen, so Handels und Wandels oder anderer Negotien halber ab- und zu reisen, nirgends gelitten, vielweniger denenselben ein beständiger Aufenthalt noch gewisser Sitz in Unseren Landen verstattet werden, als worauf sowohl die Obrigkeit als Ältesten jedes Orts genau Acht geben, und solche in Berlin sowohl als in denen Provintzien denen Krieges- und Domainen-Cammern und Steuer-Räthen bey Vermeidung willkührlicher Strafe jedesmal anzeigen müssen; Wannenhero diejenigen Juden, so dergleichen unvergleitete bey sich hegen, nachdrückliche Beahndung zu gewarten haben.
III.
Verzeichnis derer erlaubten publiquen Jüdischen Bedienten in Berlin.
Wegen der publiquen Bedienten wird in hiesigen Residentzien, Berlin, folgendes festgesetzt:
Ein Rabbi oder ein Vice-Rabbi.
Vier Beysitzer.
Ein Ober- und Unter-Cantor mit seinen Bassisten und Discantisten, welche letztere aber unverehelicht sey müssen.
Vier Klepper, davon der Eine dem Polizey-Directorio zu Anmeldung der fremden Juden täglich aufwarten muss.
Zwey Schul-Bedienten bey der Synagoge.
Sechs Todten-Gräber, welche zugleich bey der Gemeine mit aufwarten.
Einen Kirchhof-Wächter.
Drey Kollers.
Drey Fleisch-Hacker.
Ein Scharn-Schreiber samt dessen Controlleur.
Drey Bäcker und ein Gar-Koch.
Ein publiquer Gesetz-Schreiber.
Zwey Thorsteher mit einem Gehülfen.
Zwey Lazareth-Aufwärter.
Ein Medicus.
Ein Bade-Bedienter mit einer Bade-Frau.
Ein Feder-Vieh-Mäster.
Acht Kranken-Wärter.
Zwey Ebräische Buchdrucker.
Zwey Mädgens-Schulmeister, so beweibet.
Diese und nicht mehrere sollen jedoch mit approbation der Krieges- und Domainen-Cammer von den Juden-Ältesten selbst bestellet, auch so viel möglich einheimische arme Juden-Genossen dazu angelehret und genommen werden.
Was vor welche in anderen Städten seyn sollen.
An andern Orten sollen diese publique Bedienten nach Proportionen der Jüdischen Gemeine, jedoch nicht über zwey Todten-Gräber, in kleinen Städten aber, oder wo wenig Juden vorhanden, nicht mehr als ein Todten-Gräber, Ein Koller, erlaubet seyn; Und diese Proportion soll auch wegen der Schulmeister, so aber unverheyrathet, nicht über drey Jahre an einem Orte bleiben, noch im geringsten handeln müssen, beobachtet werden.
Zu Unterweisung der Juden Töchter, werden in Berlin, Königsberg, Halberstadt, Halle und Franckfurth an der Oder, auch Stargard in Pommern, zwey Publique und in andern Städten, wenn über 10 Juden-Familien darin sind, Ein beweibter Schulmeister, in den übrigen Orten aber dergleichen gar nicht zugelassen. Wegen dieser Schulmeister und sich einfindenden fremden Jüdischen Studenten und ledigen Verwandten, auch allen anderen sonderlich Weibes-Leuten, welche sich an einem Orte mit einigem Rechte aufhalten zu können vermeinen, wird es bey denen Cammern wegen der Zettul und Register wie bey den Domestiquen gehalten, dass sie sämtlich ohne von selbiger erlangten Concession und Zettul, wofür jedoch nicht mehr als 2 Gutegroschen dem Secretario bezahlet werden soll, an keinem Orte, oder wenn es ihnen erlaubet, nicht über die nachgelassene Zeit bleiben müssen, jedoch versteht sich von selbst, dass diejenigen Leute, die einer als seine Domestiquen in sein Lohn und Brod nimmet, darunter nicht mit verstanden werden.
IV.
Die Juden-Ältesten sollen den Krieges- und Domainen-Cammern monatlich eine Liste
der vorgefallenen Veränderung bey der Gemeine einsenden.
Es müssen zu dem Ende die Juden-Ältesten sowohl in Berlin als in den Provintzen allemal in den ersten dreyen Tagen des Monats denen Krieges- und Domainen-Cammern die, bey der Judenschaft im vorher gegangenen Monate vorgefallenen Veränderungen an Getraueten, Gebohrnen und Gestorbenen, unter des Rabbi und der Ältesten, oder wo kein Rabbi noch Ältester vorhanden, des Vorstehers Unterschrift einsenden, und solche in einen Tabelle nach beygefügtem Schemata verfassen. Die Ältesten sollen solches auch alle Jahre an das General-Directorium mittelst einer Tabelle sowohl von Berlin als aus den Provintzien bewerkstelligen.
V.
Grundsätze so bey Ansetzung des Juden beobachtet werden sollen.
Wegen Ansetzung der Juden sollen hinkünftig nachfolgende Grund-Sätze festgesetzet und beobachtet werden:
Ertheilung der itzo vergleiteten und geduldeten, in ordentlichen und außerordentlichen Juden.
Was ordentliche Schutz-Juden seyn.
1)Wird ein Unterschied gemacht, unter denen ordentlichen Schutz-Juden und denenjenigen, so außer der Ordnung auf Lebens-Zeit geduldet werden. Zu letzteren gehören die, so eines Schutz-Juden Wittwe geheyrathet, oder sonst eine Concession erhalten haben, wie auch die Wittwen und übrigen Kinder von der Familie, worauf bereits ein Kind angesetzet, dergestalt dass künftighin nur diejenige für ordentliche Schutz-Juden gehalten werden, welche das Recht haben, ein Kind anzusetzen, solchen Behufs annitzo in der bestimmten Zahl der ordentlichen Schutz-Juden von neuem aufgenommen und der Liste A. mit einverleibet werden.
Was außerordentliche Schutz-Juden seyn.
2) Die vorhin benannte außerordentlichen Juden aber sind nicht befugt ein Kind anzusetzen, noch ihres Ortes auf ihr Recht zu verheyrathen.
Hiernächst muss das eine Kind, so auf derer Eltern Schutz-Brief angesetzet werden will, ein Vermögen von 1'000 Reichsthalern wozu jedoch das tägliche `Haus-Geräthe und Kleidung samt ungewissen Schulden nicht zu rechnen, nachweisen; imgleichen die jedes Orts gewöhnliche Jura zur Chargen-Casse erlegen, und kann übrigens das angesetzte Kind, so lange der Vater lebet, kein Kind wiederum ansetzen; sollte aber deshalb besondere Umstände vorkommen,. so haben sie sich deshalb bey dem General-Directorio zu melden; Wegen des zweyten Kindes aber bleibet es bey Unserer bereits unterm 27ten October 1747 ergangenen und den 23ten May 1749 wiederholten Cabinets-Ordre, dass solches hinkünftig in allen Unsern Landen gar nicht mehr gestattet werden soll. Dafern jedoch von den bereits vorhin angesetzten Extraordinarius jemand ein durch Absterben, Wegziehen, oder auf andere Art vacant werdendes Schutz-Privilegium erlangen wollte, soll davon an Uns berichten, und zugleich, wie viel er im Vermögen habe, gehörig untersuchet, und mit angezeiget werden, da Wir Uns sodann darüber allergnädigst entschließen und zugleich die Chargen-Jura bestimmen wollen.
3) Soll Inhalts Unser unterm 23ten May 1749 allergnädigst ertheilten Cabinets-Ordre die einmal nunmehro festgesetzte Anzahl der Juden-Familien ohne Unsere allerhöchste Ordre nicht überschritten, und es forthin darunter dergestalt gehalten werden, dass derjenige Jude, welcher ein Privilegium hat, solches zuvorderst nur für seine Person genieße, jedoch auch die Freyheit habe, seine Kinder bey sich zu behalten, so dass diese, so lange er lebet, seines Schutzes mit genießen, jedennoch aber keine besondere Handlung vor sich führen müssen.
4) Wenn derjenige Jude, so ein Privilegium hat, mit Tode abgeht, so fället nach eben dieser Unserer hallegnädigsten Ordre sodann das Privilegium auf sein ältestes Kind, dessen Brüder und Geschwister aber, können keinen weitern Schutz zur Handlung darauf genießen, wie denn auch, wenn bey Lebzeiten des Vaters die andern Kinder außer dem ältesten sich hinführo verheyrathen, solche fort müssen, und nicht bey dem Vater bleiben, wenigstens keine Handlung treiben können; Was aber die 2ten und 3ten Kinder reicher Juden anbetrifft, wenn sie 1'000 Reichsthaler zusammen bringen, so können diese zwar nach Absterben ihres Vaters von dessen gehabten Schutze nicht profitieren, es sollen aber dieselben alsdann sich gehörig melden, und um ein besonderes Privilegium ansuchen, da Wir denn auf Unseres General-Derectorii davon geschehenen allerunterthänigsten Bericht, darauf jedesmahl besonders resolviren wollen, und muss ein solcher alsdann die für ein dergleichen Privilegium geordneten Jura zur Chargen-Casse erlegen. Übrigens verstehet sich von selbsten, dass die jeden Orts eingehohrne verarmten und abgelebten Eltern gleich den Kindern bey jeder Familie geduldet werden.
5) Es soll keinem ordentlichen Schutz-Juden, wegen der darunter bishero begangenen Unterschleiße, künftig erlaubet seyn, seynem angesetzten Kinde bey Lebzeiten seinen Platz abzutreten, weil dasselbe ihm ohne das folget; Sollte aber ein alter Vater seinen Handel gantz niederlegen, und sich des Gebrauchs seines Rechts begeben, oder andere besondere Umstände sich dazu finden, so soll darüber bey Unserm General-Directorio angefraget werden, und im Falle es verstattet wird, der alte Vater bey jedes Orts Obrigkeit seine Renunciation ausdrücklich ad Acta geben. Nochweiniger kann ein außerordentlicher Jude seinem Kinde den Platz abtreten, weil er kein Kind ansetzen kann, wie denn auch keinem Juden frey stehet, mit seinem Privilegio bey Verluste desselben zu handeln, und solches für Geld oder Schulden ohne Unsern Consens an einen andern zu cediren.
6) Denen ordentlichen Schutz-Juden aber, wird erlaubet, dass sie bey ihren Lebzeiten Ein Kind, Sohn oder Tochter, worin sie aber die einmal getroffene Wahl hernach zu ändern nicht befugt seyn sollen, auf ihren Schutzbrief ansetzen, und dieselben, wenn sie sich vorher gehörig legitimieret, heyrathen lassen mögen. Falls auch das angesetzte Kind, ohne wieder Kinder zu hinterlassen, bey des Vaters Lebzeiten abginge, soll dem Vater an dessen Statt ein ander Kind in seinem Handel dergestalt mit aufzunehmen erlaubet seyn, dass solches nach seinem Absterben in seine Stelle trete. Wann aber während dieses anderweitig angesetzten Kindes Leben der Vater verstürbe, und jenes gleichfalls ohne Kinder abginge, so können die übrigen Kinder weder auf des verstorbenen Vaters noch Bruders Privilegium weiter ohne eine anderweitige von Uns ertheilte Concession angesetzet werden. Auf der verstorbenen Groß Eltern Privilegia aber, können keine Enkel sich ansetzen, wenn ihr Vater oder Mutter sich wegbegeben. Stirbt ein Vater, und die Kinder wären noch nicht angesetzet, oder unmündig, oder abwesend, so sollen im ersten Falle sie selbst oder ihre Vormünder binnen 3 Monaten, im letzten Falle aber binnen Jahr und Tag wegen Conservation des Väterlichen Privilegii sich bey denen verordneten Krieges- und Domainen-Cammern melden, und solches ad Acta verzeichnen lassen, dergestalt, dass wenn solches nicht geschehen, sie kein ferneres Recht an ihres Vaters Privilegium haben, weiter fordern, noch genießen sollen. Hätte der Vormund aber hierbey etwas versehen, soll dem Kinde nach dessen Bescheinigung bis es 25 Jahr erreichet, sein Schutz-recht zu suchen doch vorbehalten bleiben. Die Kinder dererjenigen Schutz-Juden, so itzo nicht mit unter der Zahl der vergleiteten ordentlichen Schutz-Juden angeführet sind, können auf ihrer ehemaligen Eltern Privilegium nicht noch angesetzet werden.
7) Wenn ein ordentlicher Schutz-Jude stirbet, und hat noch kein Kind angesetzet, verbleibet der Wittwe, Namens des Schutz-Kindes der Platz zur Ansetzung so lange offen, bis solche erfolget, und kann, wenn ein Sohn vorhanden, keine Tochter alsdenn angesetzet werden, es wäre dann, dass der Bruder zum Vortheile der Schwester renunciiret und bereits großjährig sey, oder der Vater vor seinem Absterben en faveur der Tochter disponieret hätte.
Übrigens muss die Wittwe wie bey No. 6 verordnet, sich wegen Erhaltung des Rechts ihres Schutz-Kindes, binnen der bestimmten Zeit bey den Krieges- und Domainen-Cammern melden und solches a Acta verzeichnen lassen. wegen der übrigen Kinder aber, und wenn das Schutz-Kind schon angesetzet, imgleichen wenn der Mann nicht unter den ordentlichen Schutz-Juden gestanden, gehöret die Wittwe nur unter die Zahl der außerordentlichen Schutz-Genossen.
8) Fremden Juden soll in Unseren Landen sich anzusetzen gar nicht erlaubet seyn; Jedoch dafern ein solcher würklich zehen tausend Reichsthaler Vermögen hätte, und selbige ins Land brächte, auch dieses zugleich zuverlässig dar thäte, soll bey Uns darüber und was alsdann an Chargen-Jurybus zu erlegen sey? angefraget werden.
9) Denen Wittwen, so keine Kinder aus erster Ehe haben, aber doch sich gerne wieder verheyrathen wollen, als dass sie mit ihrem künftigen Manne einen Platz unter den außerordentlichen Juden erhalten, und der künftige zweyte Mann ordentlicher Weise ein Schutz-Genosse aus Königlichen Landen und kein fremder sey; er wäre dann, dass sie dociren könnten, welchergestalt sie durch eine Verheyrathung an einen auswärtigen ein ansehnliches Vermögen ins Land zögen, alsdann deshalb bey Unserm General-Directorio anzufragen ist, jedoch muss die Wittwe wie sonst geschiehet, in allen Fällen die 30 Thaler Chargen-Jura erlegen.
Im Falle aber die Wittwe das Privilegium selbst erhalten, und darauf ihrem Mann geheyrathet, dieser aber ohne Kinder verstürbe: so versteht sich von selbsten, dass sie ihr habendes Recht auch auf einen zweyten Mann bringen könne. Wie denn auch denen Wittwen, die Kinder haben, das Heyrathen gegen Erlegung 30 Thaler zur Chargen-Casse zwar erlaubet ist, jedoch muss es nicht zum Nachtheile der Kinder aus erster Ehe geschehen, und bekommt solche Wittwe, so bald das erste Kind aus erster Ehe angesetzet, mit ihrem 2ten Mann nur einen Platz unter den Extraordinarien.
10) Ein Verwandter kann niemals auf jemandes Privilegium angesetzet, noch angenommen werden, weil die Privilegia sich nicht auf Verwandte erstrecken. Wann aber jemand keine Kinder und doch ein ansehnliches Vermögen hinterließe, so auf einen Fremden außerhalb Landes fallen und weggezogen werden dürfte, muss er, wenn er etwa einen andern an Kindes Statt annehmen will, sich dieserhalb gehörig melden, und darauf allergnädigst Resolution gewärtigen.
11) Diejenigen, welche ihren Sohn oder Tochter verheyrathen und ansetzen wollen, müssen eine solche Schwieger-Tochter oder Schwieger-Sohn erwählen, welche ein gutes Vermögen haben, und zu deren Ansetzung und Mitgiften die Eltern solch nicht erst um ihr eigenes Vermögen bringen dürfen; wie denn überhaupt kein Berlinischer Schutz-Jude und dessen Kinder männlich- oder weiblichen Geschlechts, wenn sie sich allhier ansetzen wollen, sich anders als an einen Berlinischen Schutz-Juden oder dessen Kind, oder doch wenigstens aus einer der Königlichen Provintzien bürtigen, verheyrathen sollen. Es soll auch kein Jüdischer Knecht eher eines andern Schutz-Juden Tochter heyrathen, bis er nicht würklich drey Jahr außerhalb der Stadt, wo er gedienet hat, gewesen, und dass solches geschehen sey, bey den Krieges- und Domainen-Cammern richtige Zeugnisse beygebracht habe; damit den Beschwerden, dass dergleichen Knechte ihrer gewesenen Herrn Kunden an sich zögen, dadurch vorgebeuget werde. Könnte inzwischen ein oder ander deren Kinder eines würklichen Schutz-Judens sich durch eine Heyrath aus der Fremde glücklich machen, und ein ansehnliches Vermögen ins Land bringen, soll nach dessen Erweise auch dazu Erlaubnis gesucht und dem Befinden nach ertheilet werden.
12) Publique Bediente, Pettschier-Stecher, Brillenmacher, optische Glas-Schleifer, Maler und andere, welche sich mit einer denen Juden erlaubten Profession ernähren, oder von der Juden-Gemeine Unterhalt bekommen, müssen nicht nur keinen anderen Handel als ihr erlerntes Gewerbe treiben, sondern sie können auch nicht anders als außerordentliche Schutz-Juden angesehen und angesetzet werden, mithin in ihr Privilegium kein Kind aufnehmen, es wäre dann, dass selbige zugleich oder vorhin ein Privilegium als ordinarii erhalten, und sich wegen Alters oder anderer Ursachen halber mit zu den Publiquen-Bedienten gebrauchen lassen, oder darunter begeben, und sich dergleichen zu Vermeidung aller Unrichtigkeit unter den Ordinariis mit aufzuführen, unter den Bedienten aber nur remissive anzusetzen.
13) Damit hinfüro alle Unterschleife, Erschleichungen, heimliche und unzulässige Vermehrung der Familien destomehr vermieden werden, So soll keinem Juden eine Heyrath verstattet, noch einige Erlaubnis, sich auf eine oder andere Art anzusetzen, gegeben, noch derselbe eher getrauet werden, als bis von den krieges- und Domainen-Cammern eine gründliche Untersuchung mit Zuziehung des Officii Fisci desfalls geschehen, und darüber ein, allen diesen Grund-Sätzen und neuem General-Privilegio gemäßes Gutachten; wobey zugleich die wahren Umstände des anzusetzenden Juden wegen seines erforderten Vermögens, samt dessen Erweise in genaue Betrachtung zu ziehen, ertheilet, und darauf ein Privilegium oder Concession ausgefertigt werden, und sind zu dieser Untersuchung die jedesmahligen Juden-Ältesten mit zu adhibiren, die das Vermögen und die Aufführung eines jeden Juden am besten kennen müssen, auch für beydes responsabel werden.
Ehe solches erfolget, sollen weder die Chargen-Jura noch Trau-Gelder angenommen, am wenigsten durch bloße Erlegung der sonst geordneten Chargen-Gelder jemand angesetzet, oder auf den erhaltenen Trau-Schein, ohne dass er sein Privilegium oder Concession vorgezeiget habe, von dem Rabbi, oder wem derselbe solches aufträget, bey der im Edicte vom 18ten August 1732 verordneten 1'000 Reichsthalern Strafe; so der jedes Orts von firmierte Rabbi, als welcher dafür stehen, und ohne dessen Wissen und Willen Niemand, am wenigsten ein fremder Rabbi, eine Trauung allhier verrichten muss, getrauet, auch derjenige, so sich allhier trauen lassen, seines Schutz-Rechts verlustig erkläret werden; maßen durch Erlegung der Chargen-Gelder allein sich Niemand zur Heyrath legitimieren kann, und ist solcherhalb schon an die Chargen-Casse gehörige Verfügung geschehen; Wie denn im übrigen es wegen der Trauung dabey verbleibet, dass solche nicht eher geschehen müsse, als bis die Gewohnheit und denen Jüdischen Gesetzen nach die Tnoim oder Ehe-Stiftung mit Consens der Ältesten und des Rabbi, wenn es hier geschiehet, zwischen den Verlobten zu Stande gebracht und würklich abgefasset worden, und dieses bey ebenmäßiger Vermeidung der bereits im General-Privilegio vom 20ten May 1714 § 13. gesetzten Straffe der 1'000 Reichsthaler.
Knechten, Mägden und anderen Domestiquen aber, wird zu heyrathen gar nicht gestattet, sondern so bald sie solches unternehmen, müssen sie nicht weiter geduldet werden. Wenn aber ein fremder Jude, so außerhalb Unseren Landen wohnet, eine Juden-Tochter heyrathen, und sich mit selbiger nach seiner Heyrath sodann begeben wollte, derselbe kann, weil er keinen Schutz in Unseren Landen verlanget, noch durch die Trauung erhält, auch ohne einen Trau-Schein von dem Rabbi getrauet werden, er muss aber derselbe sodann nach vollzogener Heyrath nicht länger als 6. Wochen an dem Orte, wo die Schwieger-Eltern wohnen, wenn er aber keine Schwieger-Eltern allhier hat, nicht länger als vierzehn Tage verbleiben, sondern nach solcher Zeit sich unverzüglich an den Ort wo er wohnen will, außer Unseren Landen hinbegeben. In Entstehung dessen aber der fremde Jude nach Verfließung dieser respective sechs Wochen und vierzehn Tage täglich einen Species-Ducaten zum Behufe des Potsdamischen Waysenhauses erlegen, und solchen zu Berlin an das Polizey-Directorium in anderen Städten aber an die Magisträte zur Berechnung bezahlen muss.
14) Der Erweis des Vermögens soll dergestalt geführet werden, dass ein paar Juden-Ältesten, so mit den Interessenten nicht verwandt, noch sonst bey der Sache interessiert sind, zusamt dem Rabbi das Vermögen, und worinnen es bestehet, untersuchen und deutlich anzeigen, sodann darüber auf Pflicht und Gewissen unter ihrer eigenhändigen Unterschrift ein Gezeugnis ertheilen, und darauf der sich verheyrathene oder anzusetzende den nach Jüdischen Gesetzen und Gewohnheiten einzurichtenden Formulare und dabey üblichen Ceremonien, vorgeschriebenen Eyd vor der Obrigkeit jedes Orts ablegen, und damit das angegebene Vermögen samt dessen würklichen Eigenthume bestärken.
Übrigens muss jeder Jude, der ein Privilegium oder Concession erhalten, solches allezeit bey jedes Orts Obrigkeit in originali produciren, und eine Abschrift davon ad Acta derselben liefern, damit er in das Register getragen werden könne, widrigenfalls er nicht für legitimieret angesehen werden soll.
15) Wegen des Abschosses soll denen Juden, welche aus dem Lande wegziehen wollen, und die alsdann ihren Schutz-Brief abgeben müssen, falls sie nicht etwa ein großes hier im Lande erworbenes Vermögen von 5. und mehr tausend Reichsthaler besitzen, nichts abgefordert werden, welches sich auch in Ansehung des 2ten Kindes verstehet, in so fern es von hier weg muss, das Vermögen mag auch noch größer seyn. Falls sie aber von hier Erbschaft holen, müssen sie davon dem Fisco den Abschoss entrichten, auch dazu was sie vorhin an Mitgifts-Geldern empfangen konferieren.
16) Die Kinder hier vergleitet gewesener, verstorbener oder so heruntergekommener und sonst so beschaffender Juden, dass sie kein Recht zur Ansetzung haben, oder das erforderliche Vermögen nicht besitzen, sollen zwar wie deren Wittwen geduldet werden; wenn sie aber zu Mannbaren Jahren kommen, müssen selbige sich durchaus und bey Vermeidung der Austreibung nicht unterstehen, für sich selbst zu handeln, sondern entweder andern vergleiteten Juden dienen, oder von hier sich wegbegeben, und anderwärts unterzukommen suchen, oder auch sich auf solche Sachen legen, dass sie Statt abgehender öffentlicher Jüdischer Bedienten angenommen werden können, und desto weniger Fremde dazu aufzunehmen nöthig seyn.
VI.
Wegen Aufbringung des Schutz-Geldes und anderer publiquen Abgaben
wird es bey dem bisherigen modo collectandi gelassen.
Wegen Aufbringung des Schutz-Gelder und anderer Publiquen-Abgaben, wird es bey dem bisherigen modo collectandi gelassen, und muss solcher allezeit nach dem befundenem Vermögen eingerichtet werden, und davon außer den Schul- und Publiquen-Bedienten, Todten-Gräbern und Wehe-Müttern und dergleichen, weil diese sämtlich keine Handel treiben müssen, kein einziger in Berlin wohnender Schutz-Jude befreyet seyn.
VII.
Kein Schutz-Jude soll sich ohne Erlaubnis über ein Jahr außerhalb
seiner Heymath aufhalten, oder sein Platz vergeben werden.
Und da bishero angemerket worden, dass ein und anderer Schutz-Jude, welcher unter denen allhier vergleiteten ordentlichen Juden-Familien begriffen, sich auswärts aufhält, solchergestalt aber, wenn er gleich das Schutz-Geld erleget, doch zu verschiedenen anderen vorfallenden Abgaben nichts beyträget, gleichwohl eine unter denen außerordentlichen befindliche Juden-Familie in die Zahl der ordentlichen zu rücken behindert; so soll hinführo nicht nur keiner der ersten über ein Jahr lang, es wäre denn dass er seines Commercii halber ohne Veränderung des Domicili abwesend wäre, ohne erhaltene besondere Erlaubnis sich außerhalb seiner ordentlichen Heymath beständig aufhalten, sondern wenn ja dazu einer Erlaubnis erhalten, dennoch selbige nicht beständig noch über drey Jahre dauern, und derselbe zu allen und jeden sowohl öffentlich als andern bey der Juden-Gemeine seines Domicilii vorkommenden Abgaben schlechterdings beytragen, oder das Privilegii verlustig erkläret werden; Niemand aber fürs künftige zugleich an zweyen Orten unter dem Vorwande, zu den Anlagen zu Contribuiren, Schutz-Briefe und den Effect an 2 Orten Kinder ansetzen zu können, genießen, sondern solches hiermit ein für allemal verboten seyn, in so fern Wir nicht en faveur einer oder der andern Familie bereits ein anderes befohlen, oder künftig noch befehlen sollten.
VIII.
Die Juden sollen ihre Praestationesquarataliter bezahlen und die
gantze Judenschaft dafür in solidum haften.
Die jährlichen Schutz-Gelder sowohl als die Chargen-Servis-Calender und Montis Pietatis-Gelder, sollen Quartaliter richtig und unfehlbar, und zwar sogleich mit Ende jedes Quartals, zu Unseren Cassen bey Vermeidung würcklicher Execution bezahlet werden, auch für solche Bezahlung die gantze Judenschaft der respective Provintzien in solidum haften, und die Krieges und Domainen-Cammern darüber mit Nachdrucke halten.
IX.
Wie es mit den verarmten und auf dem Banquerout stehenden Juden zu halten.
Zu Erreichung dieses Zwecks sollen die Juden-Ältesten und Vorsteher jeder Provintz und Orts auf den Zustand derer sämtlichen Juden ein beständig wachsames Auge haben, und falls sie merken sollten, dass einer dergleichen dergestalt in Verfall seiner Nahrung geriethe, dass desselben Verarmung oder gar Banqueroute zu besorgen, einfolglich derselbe zum gemeinen Beytrage der öffentlichen Lasten und Gebühren bald untüchtig werden müsste, anderweitige Veranstaltung bey denen Collecten machen, dass die Ausfälle verhütet und kein Abgang noch Reste bey den Jüdischen Abgaben, so weit es die Königlichen Cassen betrifft, entstehen mögen.
X.
Wie es zu halten, wenn ein Jude vorsätzlicher weise Banquerout geworden.
Im Falle aber ein oder anderer diese Schutz-Juden gar in einen vorsätzlichen und boshaften Banquerout verfiele, soll mit demselben nach Disposition Unserer Edicten vom 14ten Junii 1715. 4ten Februar 1723. 29ten May 1736 und besonders vom 25ten December 1747 verfahren werden, dergestalt, dass wenn einer Unserer Schutz-Juden einen im geringsten verdächtigen Banquerout machen, und außer Standes sich befinden wird seine Creditores zu bezahlen, so dann derselbe nebst allen denenjenigen so unter seinem Schutz-Briefe stehen, oder daher angesetzt worden, des Schutzes verlustig gehen, sein Schutzbrief gäntzlich cassieret werden, und dergestalt erloschen seyn solle, dass auch solcher nicht einmal mit einer anderen und neuen Juden-Familie besetzt werden dürfe.
Wobey Wir Uns jedoch unterm 23ten Januar 1749 dahin declariret, dass wenn sich bey vorkommenden dergleichen Fällen besondere Umstände finden, die einige mitigation verdienen möchten, Uns solche sodann berichtet, und Unsere allergnädigste Resolution darüber eingeholet werden solle. Stürbe inzwischen ein dergleichen Fallit gewordener und verschuldetet Jude, soll es mit desselben Begräbnisse nach Disposition des unterm 24. December 1730 dieserhalb ergangenen Edicti declaratorii noch zur Zeit und bis auf andere Verordnung gehalten, und wofern die Eltern oder die Erben eines solchen vor desselben Begräbnis unmöglich Rath schaffen, noch auch deshalb so bald annehmliche Caution stellen könnten, wozu sie doch zuförderst mit allen Ernst anzuhalten sind, der verstorbene Jude zwar begraben, jedoch aber dessen Eltern oder Erben zur Bezahlung desjenigen, was Uns oder anderer Christen der verstorbene Jude schuldig geblieben, durch prompte Execution angehalten werden sollen; dahero dann die Juden-Ältesten hierauf genaue attention zu nehmen, und wenn sich einiger Verdacht, zu dergleichen vorgesetzlichen Banquerout eräugnet, es in Zeiten gehörigen Orts anzuzeigen haben.
XI.
Die Juden sollen keine bürgerlichen Handwerke treiben.
Auf dass nun aber diese in Unserem Schutz stehende Juden hiesige Residentzien sowohl, als anderwärts auch in den Stand gesetzet und erhalten werden mögen, alle diese und andere ihnen obliegende Abgaben zu bestreiten, sich ehrlich zu ernähren und dem gemeinen Wesen nicht zur Last zu fallen, noch weniger denen Christlichen Kauf- und Handels-Leuten, Manufacturiers, Fabricanten und Handwerks-Leuten, gleich bishero zum Theile gantz unverantwortlich ohne Concession sich anmaßen wollen, so großen Eintrag und Abbruch in ihrer Nahrung und Gewerbe zu thun, selbige dadurch herunter zu bringen, und zu Abtragung derer öffentlichen Abgaben untüchtig zu machen; So setzen ordnen und wollen Wir hiemit fernerweitig und ernstlich: Dass kein Jude ein bürgerlich Handwerk treiben, noch außer dem Pettschierstechen, Mahlen, Optischen-Gläser-Diamant- und Stein-Schleifen, Gold und Silber sticken, weiße Waaren ausnehmen, Krätz-Waschen und andern dergleichen Gewerbe, wovon sich keine Professions-Verwandte und privilegierte Zünfte finden, sich anmaßen, besonders auch kein Bier brauen und Brandtewein brennen sollen, jedoch können sie das Brandteweinbrennen bey denen von Adel, Beamten und anderen verrichten, nur dass dazu keine andere als vergleitete Juden und deren Kinder genommen werden.
Ermeldete Pettschierstecher aber müssen sich bey jedes Orts Obrigkeit eydlich verbinden, dass sie keine falsche Accise-Zoll- und andere Königliche Siegel, noch weniger aber Münz-Stempel; sie seyn von Unseren oder anderer Potentaten Gepräge oder nicht, bey Straffe der Karre und gänzlichem Verluste des Schutzes stechen oder verkaufen wollen.
Jedoch müssen diejenigen Juden, welche von Uns zur Errichtung gewisser Sorten von Fabriquen oder zum Verlage einiger Christen-Fabricanten besondere Concessiones erhalten haben, oder noch erhalten möchten, dabey nach wie vor geschützet werden.
XII.
Denselben wird das Gold- und Silber-Schmelzen verboten.
Wegen des Gold- und Silber-Schmelzens auch Scheidens, und dass kein Jude solches bey Leib- und Lebens-Straffe anders als auf Unseren Münzen vornehme, bleibet es bey dem, was dieserhalb in dem Edicte vom 1sten October 1718 ausführlich und poenaliter verordnet ist. Diejenigen Juden aber, welche sich gelüsten lassen, gute goldene und silberne Münzen umzuschmelzen, zu beschneiden oder gar außer Landes zu führen, oder schlechte verruffene und geringhaltige Münz-Sorten in Unsere Lande zu bringen, sollen ohne Ansehung der Umstände ernstlich des Schutzes in allen Unsern Landen verlustig seyn, und über dieses an Hab und Gute, auch nach Befinden an Leib und Leben, gemäß denen alten Edicten und insonderheit dem neuesten Edicte vom 17ten Martii 1739 unablässig gestraffet werden. Wie denn auch die Juden, so gute goldene und silberne Münz-Sorten gegen schlechte verruffene einwechseln, umsetzen, damit wuchern und sich solcher im Handel und Wandel äußern, nach Einhalt des geschärften Münz-Edicts vom 20sten Januarii 1744 angesehen, und darnach sowohl, als wenn sie Unserm Edicte vom 14ten Februarii 1749 wegen der Ducaten zuwider handeln, von Unseren Fiscalischen Bedienten in Straffe genommen werden sollen.
XIII.
Das Schlachten zur eigenen Consumation wird denen Juden verstattet,
wenn sie bey Christlichen Schlächtern das Vieh kollern.
Das Schlachten wird denen Juden in so weit zu ihrer eigenen Consumation verstattet, dass sie ein Stück Vieh auf den Vieh-Märkten einkaufen, aber bey den Christen-Schlächtern durch einen sogenannten Koller, doch so viel das große Rind-Vieh betrifft, nicht anders als in den publiquen Schlacht-Häusern, wo dergleichen vorhanden, schlachten, und wenn der Schnitt gerathen, dasjenige, so sie davon gebrauchen davon nehmen, das übrige aber den Christen-Schlächtern zum Verkaufe lassen, auch sowohl in diesem Falle, vorher mit dem Schlächter wegen des Preises wofür er das Fleisch behalten wolle, handeln können; Selbst aber sollen sie bey Verlust des gekollerten Viehes zum Vortheile der armen, kein Fleisch an jemanden davon ablassen, oder verkaufen, noch auch mit einländischen Viehe handeln, ihnen auch nicht Vieh auf dem Lande oder einländischen Jahr-Märkten einzukaufen, und in die Städte zu bringen erlaubet seyn, und zwar ebenmäßig bey Confiscation des Viehes so sie eingekauft und herein bringen wollen; jedoch sind auch die Schlächter schuldig, ihnen Contractmäßig genugsames und gutes Fleisch zu liefern.
Sollten aber sowohl einheimische als ausländischen Handels-Juden mit Partheyen Horn- oder andern Vieh so sie von auswärtigen Landen herein bringen, Unsere Städte und Messen, betreiben wollen; so bleibet ihnen dieses zu Beförderung des Vieh-Handels und der Zufuhr nach wie vor frey.
Im Cleve-Märkischen, Mindischen und Halberstädtischen bietet es inzwischen bey demjenigen, so in Absicht des Juden-Schlachtens von Zeit zu Zeit nachgegeben worden; wie denn auch in denen andern Provintzien, besonders in Preußen, alswo denen Juden das Schlachten unter gewissen Bedingungen von Uns zugelassen worden, es noch zur Zeit und bis auf fernere Verordnung sein Verbleiben hat.
XIV.
Mit wollenen Fabrique- und Manufacturen-Verlage, roher Wolle und dergleichen Garne,
sollen sich die Juden in Berlin nicht bemengen.
Mit wollenen Fabriquen und Manufacturen, oder derselben Verlag, roher Wolle und wollene Garne aber, sollen sich die Berlinischen Schutz-Juden, ohne Unsere dazu erhaltene besondere Concession, als deshalb sie sich in gewissen Fällen bey Unserem General-Directorio zu melden haben, gar nicht vermengen, sondern es bleibet darunter durchgehends bey dem würcklichen Inhalte des ergangenen Edicts vom 24sten April 1737 vermöge welchen kein Schutz-Jude in hiesigen Residentzien einige Wolle, es sey ein- oder ausländische, Schaar-Rauf- oder Gerber-Wolle kaufen, Geld darauf leihen oder gegen Waare annehmen, noch auf eine oder andere Art, es habe den Namen wie es wolle, einige Wolle an sich bringen, Verkehrung damit treiben, solche spinnen lassen, Juden- oder Christen-Fabricanten halten, solche mit Wolle oder gesponnenem wollenen Garne verlegen, und wollene Waaren selbst verfertigen, Weber-Stühle kaufen, von den Fabricanten annehmen, oder Geld darauf leihen, in dem widrigen Falle aber nicht nur die Wolle, das gesponnene wollene Garn, oder die daraus verfertigten Waaren imgleichen die Weber-Stühle und übriges Handwerkzeug confisciret, sondern auch der Jude, bey welchem dergleichen, oder auch nur einige Sachen davon gefunden werden, oder dessen, jedoch ohne Weitläufigkeit oder Form von Process, nur einigermaßen überzeuget wird, wegen solcher Übertretung Unserer Edicte anderen zum Exempel dem Befinden gemäß nachdrücklich und unnachbleiblich bestrafet werden, als worauf Unsere Krieges- und Domainen-Cammer, Magistrat und Officium Fisci mit allem Ernste und Nachdrucke halten und dafür allenfalls stehen solle; jedoch bleibet nach wie vorhin frey, die Sterbe- und Mertz-Felle aufzukaufen, die Wolle von gedachten Fellen abzubringen; sie müssen aber bey unnachbleiblicher exemplarischer Bestrafung die bewolleten Felle und Wolle nicht außer Landes bringen, sondern an die Fabricanten einländischer Städte verkaufen.
XV.
Bier und Brandtewein unter sich zu verschenken ist ihnen ferner erlaubet.
Und da die Juden an ihren Sabbathen und Festtagen kein Geld angreifen, das Bier und Brandtewein aber bey den Schencken gleich bezahlen müssen; so soll ihnen zwar erlaubet seyn, ferner Bier und Brandtewein unter sich zu verschenken, sie müssen aber in Berlin dazu vier in verschiedenen Gegenden wohnende Juden ausmachen, und bey dem Polizey-Directorio dahin vereyden lassen, keinen als nur Juden davon etwas zu verkaufen, auch das Bier und den Brandtewein von Christen zu nehmen, keinesweges aber selbst zu brauen oder zu brennen.
Mit andern als Kauscher-Wein zu handeln ist ihnen gar nicht erlaubet.
Mit Weine aber müssen sie weder ins große noch ins kleine handeln, vielweniger solchen verschenken.
Zu ihrem eigenen Gebrauche aber stehet ihnen nach wie vor frey, den so genannten Kauscher-Wein und Meeth auswärts kommen, und einer dem andern etwas abzulassen, den Meeth auch selbst zu brauen.
XVI.
Noch auch mit rohen Rind- und Pferde-Häuten, rohem oder gefärbten Leder und
fremden wollenen Waare; weiter als ihnen unten besonders nachgelassen ist.
Mit rohen Rind- und Pferde-Häuten, noch auch mit rohem oder gefärbten Leder es habe Namen wie es wolle, auch nicht mit fremden wollenen Waaren sollen sie nicht weiter handeln, als ihnen solches in folgendem XVIII ten Articul besonders nachgelassen ist, aber auf solchen Fall dennoch durchaus kein Waaren-Lager damit halten, noch dergleichen etwa überkommenes Leder außer den Jahrmärkten feil haben, und müssen die Accise-Cammern ihnen solche nicht eher folgen lassen, bis die Einbringer desselben die in ermeideten folgenden Articul erforderte Beschaffenheit durch bundige Erzeugnisse erweisen oder allenfalls eydlich bestärken werden; wiewohl in denenjenigen Provintzien, worunter dieserwegen besonderer Umstände halber etwas mehreres durch Königliche Höchsteigenhändig unterschriebene Ordres nachgegeben worden, es auch dabey sodann noch zur Zeit sein Verbleiben hat.
XVII.
Specerey und Gewürtz-Waaren können sie vor andere Juden auf gewisse Art verkaufen.
Was die Specerey- und Gewürtz-Waaren betrifft, weil solche nach ihrer Religion gantz rein und von keinen Würmern bekrochen seyn müssen; so wird ihnen zwar erlaubet, dergleichen Specerey und Gewürtz auch andere zur Speisung dienlichen Waaren, welche durch Würmer verunreiniget werden können, als: Rosinen, Mandeln, Reis, Senf, Kümmel, Annis und dergleichen vor andere Juden einzukaufen, welches sich auch in Ansehung anderer Victualien als: Graupen, Grütze, Mehl etc. so mietig werden kann, und so dann von ihnen nicht zu gebrauchen ist, verstehet, jedoch dass die Victualien allhier auf öffentlichem Markte con ihnen gekaufet werden, doch auch nicht weiter als zu eigenem Gebrauche.
Mit rohem Tobacke zu handeln, solchen selbst zu fabricieren und
Höcker-Waaren zu führen, ist denen Juden verboten.
Dahingegen müssen auch die Juden nicht mit unfabricirten Tobacke handeln, noch weniger letztern selbst fabricieren, auch ohne besondere Concession keine Höcker-Waaren, als Hering, Butter, Käse, eingewässerten Stock, Bergir oder Klipp-Fisch, Schollen, Salz, Seife, Luhr, Eyer, Schmeer, Hirse, Linsen, allerley Grütze, Gersten-Graupen, Rüben, Erbsen, Getreyde im einzelnen, Garten-Werk, Obst und dergleichen führen.
XVIII.
Mit was für Waren die Schutz-Juden eigentlich handeln sollen.
Damit nun alle die unter Unserm Schutze stehenden Juden eigentlich wissen und angewiesen werden mögen, was ihnen vor Nahrung und Gewerbe zu treiben erlaubet; so soll denenselben mit folgenden zu handeln und Verkehr zu treiben nachgegeben seyn, nämlich: mit Drap d’or, Drap d’argent, reichen Etoffen und Bändern, ein und ausländischen gestickten Waaren, Gold- und silbernen einländischen in der Berlinischen Königlichen Gold- und Silber-Manufactur fabricirten Tressen, Touren, point d’Espagne, Gold- und Silber-Fäden und Cantillen, desgleichen mit Jouvelen, Bruch-Gold und Silber, Lingors, allerhand alten Taschen Uhren und dergleichen, ferner mit Geld Wechsel und Pfändern, Geld Märkten, Aufkäufe und Verkäufe von Häusern und Gütern vor andere Leute, nicht minder mit allerhand Brabantischen, Holländischen, Schlesischen und Chursächsischen weißen und seidenen Waaren, Canten, Nesseltuche und gantz weißen einländischen groben Futter Cattun, einländischer Leinewand, weißen Zwirn, Tafel- und Tischzeug, gantz und halb, sonderlich auch einländischen ungefärbten gar gemachtem Leder, mit einländischen Sammer, dann mit allerhand hier im Lande fabricirten gantz und halbwollenen und baumwollenen Waaren, sie haben Namen wie sie wollen, wie auch mit denen in Unseren Landen fabricirten Cattunen und Zitzen; Ferner mit Pferden, rohen Kalb- und Schaf-Fellen, Federn, Peruquen, Haaren, auch Camel- und Pferde-Haaren, Talch, Wachs und Honig, Pohlnischen Waaren, Pelzwerke so noch roh und unverarbeitet ist; aber keinen neuverfertigten Kürschner-Waaren, in den Städten wo Kürschner wohnen, es wäre dann, dass sie den Kürschner von welchem sie die verfertigten Waaren zum Handel erkauft, sofort benennen könnten, wie auch mit Thée, Caffée, Chocolade und fabricirten aus- und einländischen Schnupf- und Rauch-Tobacke; so stehet ihnen auch noch frey, mit allerhand alten Kleidern, alten oder gebrauchten Meublen, Haus- und Küchen-Geräthe, in summa mit allem demjenigen was ihnen in vorstehenden Artikuln nicht generaliter und specialiter verboten ist, wenn es auch in diesem Special-Artikul nicht specificiret noch eigentlich benannt seyn sollte, zu handlen, zu stutzen und sonst zu verkehren; doch alles dieses nicht anders als in denen Häusern und ihnen ordentlich zugestanden Laden und Buden.
In Unserm Königreiche, Preußen aber, bleibet es wegen der fremden und einländischen Juden-Handlung bey der daselbst gemachten besondern Verfassung; weil das Pohlnische und Russische Commercium daselbst noch zur Zeit sowohl vom Christen- als Juden-Handel abhängt.
Denenjenigen Schutz-Juden, welche von Uns besondere Concession haben, in den Städten, worin sie vergleitet sind, oder wohnen, offene Laden und Buden zu halten, mithin ihre Waaren an dem Orte, wo sie wohnen, oder auch auf öffentlichen Messen und Jahrmärkten Stück oder Ellen-Weise zu verkaufen, soll solches zwar noch ferner erlaubet seyn; sie müssen aber hinführo so wenig auf einländischen Messen und auf Jahrmärkten, wie sie sich bisher zum Nachtheil der Christen-Kaufleute verschiedentlich anmaßen wollen, vielweniger aber an denen Orten wo sie wohnen, mehr als jeder eine Bude oder Kram-Laden öffnen und darin verkaufen oder durch die ihrigen verkaufen lassen; gestalt denn auch keinem Juden frey stehet, an einem andern Orte, als wo er wohnet, in Unseren Landen außer Mess- oder Jahrmarkts-Zeiten, da ihnen auf dem Markte eine absonderliche Bude zu haben erlaubet ist, eine offene Bude und Kram-Laden zu halten.
XIX.
Die Juden sollen bey Confiscation der Waaren nur denjenigen
nicht handeln, was ihnen hierin verboten.
Gleichwie nun auf die vorher beschriebene Art und Weise vor die Nahrung, Handel und Wandel der Schutz-Juden dergestalt gesorget worden, dass, wenn die zu duldenden Juden-Familien nur wollen sie genugsam im Stande seyn, sich ehrlich und redlich zu ernähren, durchzubringen und ihre Abgaben richtig abzuführen; also befehlen Wir fernerweitig allergnädigst und ernstlich, dass die Juden sich damit durchgehends begnügen, ihr Gewerbe allezeit ehrlich und redlich treiben und selbiges auf keinerley Weise, und zwar bey Confiscation der ihnen nicht zugetheilten Waaren, überschreiten.
Sollen in Städten außerhalb den Jahrmärkten nicht hausieren.
Zu dem Ende auch sich nicht unterstehen sollen, unter was Vorwandes auch immer seyn möge, mit den ihnen ausgemachten Waaren in Städten außerhalb den Jahrmärkten zu hausieren, in die Wirths- oder andere Häuser mit oder ohne Waaren zu laufen, ihre Waaren auszubieten oder anzupreisen, sondern sie sollen sich durchgehends nach der Gewohnheit christlicher Kaufleute betragen, nichts anders, als gerufen, mit Waaren aus ihren Häusern und Laden gehen, und außer denen durchaus nicht mit Waaren auf den Strassen sich finden lassen, maßen es hierunter schlechterdings bey dem unterm 17ten November 1747 ergangenen Hausier-Edicte und denen darin wieder die Übertreter verordneten Strafen bleibet.
XX.
Keine fremde Juden und Juden-Jungen sollen in Berlin Nahrung treiben.
Und da angemerket worden, dass viele Juden und Juden-Jungen aus anderen Unserer Botmäßigkeit unterworfenen Städten und Provintzien Jahr aus Jahren und fast tagtäglich sich in Berlin aufgehalten, sich untereinander mit ab- und zugehen gleichsam abgelöset, und durch heimlich und öffentlichen Handel sowohl dem gantzen Publico als insbesondere der gantzen Christlichen, und erlaubten Jüdischen Nehrung ungemeinen Schaden verursache5, zugleich auch Unsere Cassen durch allerhand Defraudierung und boshafte Practiquen betrogen und hintergangen haben; so setzen, ordnen und wollen Wir hiermit und Kraft dieses, dass außerhalb denen hiesigen Jahrmärkten kein, nicht nach Berlin gehöriger Jude, er sey auch sonst gleich in Unseren Landen vergleitet oder nicht, mit andern Waaren als mit Bruch-Gold und Silber in diese Stadt gelassen, auch außerhalb den Jahrmärkten kein dergleichen auswärtiger Jude männlich, oder weiblichen Geschlechts; jedoch die Rabbinen und Gelehrten so kein Verkehr haben, ausgenommen, wenn er sich nicht etwa stehenden Fußes durch ein Attest der Juden-Ältesten legitimieren kann, dass er als ein Negociant hoher Potentaten, oder dass er durch einen ihn den fremden Juden selbst und unmittelbar angehenden Process vor Unsere hohe Landes-Gerichte unumgänglich hergezogen sey, oder er hier Waaren einzukaufen hergekommen oder durchreisen, oder zu den Fest-Tagen, Hochzeiten, Beschneidungen und Besuche ihrer Freunde sich einfinden, und zwar die 4. letzten längstens über acht Tage in der Stadt Berlin nicht geduldet,
Sollen außer denen hierin ausgenommenen Fällen wenn sie über 24 Stunden in Berlin bleibe
1 Species Ducaten zum Potsdamschen Waysenhause bezahlen.
oder aber vor jeden Tag welchen er darüber in der Stadt bleiben sollte oder wollte, einen Ducaten an Golde zum Potsdamschen großen Waysenhause zu erlegen angehalten werden, Und da hierauf das Policey-Directorium Acht zu geben hat; so sollen nicht allein die fremden Juden an eben dem Tage da sie ankommen, von dem Jüdischen Aufwärter bey selbigem sich gemeldet und von ihm dem fremden Juden angedeutet werden, dass wann er sich über diese acht Tage, oder ihm sonst expresse nachgelassen Zeit aufhalten würde, er für jeden Tag einen Species Ducaten vor das Potsdamsche große Waysenhaus erlegen müsse, es wäre dann, dass er durch ein Attest der Juden-Ältesten bey dem Policey-Directorio einen fernere Dilation gesucht und erhalten hätte, welche sonderlich denenjenigen ohne Schwierigkeit zu ertheilen ist, die allhier Waaren einzukaufen Willens, und sich binnen dieser Zeit zu expedieren nicht im Stand gewesen, oder auch die bloß zum Besuche ihrer Anverwandten sich aufhalten.
Dieser Anwärter muss zu dem Ende alle Morgen sich bey dem Policey-Directorio einfinden, und einen ordentlichen täglichen Rapport-Zettul, worin die angekommenen und weggegangenen Juden aufgeführet sind, abgeben, und wenn der Juden-Aufwärter keine richtige Anzeigung thut, soll derselbe dafür ernstlich gestrafet und abgesetzet werden.
Im Königreich Preußen, aber bleibet es auch dieserhalb bey der dortigen Verfassung.
XXI.
Alle fremden Juden, so nicht mit denen Posten oder eigenen Fuhrwerke kommen,
sollen in Berlin nur in zwey Thoren ein- und auspassieren.
Wie es damit in anderen großen Städten gehalten werden solle.
Es sollen auch alle fremde Juden, die nicht etwa mit denen Posten Extra Posten oder eigen Fuhrwerk, sondern zu Fuße und zu reiten kommen, zu Berlin in keinen andern Thoren als zum Prentzlauer- und Hallischen-Thore einpassieren, auch in andern größeren Städten Unsers Königreichs und Lande so viel möglich auch solche gewisse Ein- und Ausgänge verfüget, übrigens ordentlicher Weise kein ausländischer Jude eingelassen werden, er habe denn ein Attest oder Platz produciret, wo er herkomme, und was die Ursache seiner Reise und Anherokunft sey? welches letztere in Ermangelung des Passes oder Attests, er dem Aufwärter mündlich anzeigen, und dem Rapport-Zettul einverleibet werden muss.
XXII.
Wie es mit den Bettel-Juden zu halten sey.
Und gleichwie bereits vielfältig verordnet ist, dass di Bettel-Juden nirgends über die Grentze gelassen werden sollen; Also wird nicht allen dieses wiederholet, sondern es sollen auch dergleichen Bettel-Juden falls sie sich dennoch durch, und sonderlich bis an unsere Residentzien schleichen sollten, sogleich in das am Prentzlauer-Thore befindliche Armen-Juden-Haus gebracht, ihnen daselbst Almosen gereichet, und sie ohne weiter in die Stadt zu lassen, Tages darauf wieder aus dem Thore gewiesen werden; Und wenn sie zu Fest-Zeiten sich in die Menge, wie sie pflegen, hier einfinden, bleibet es bey der bisherigen Observanz, dass an das Juden-Armen-Haus von dem Gouverneur ein Unter-Officier mit einigen Mann gesetzet wird. Dafern aber einige gelehrte Juden darunter, so in die Städte wollen, haben die Juden-Ältesten oder Vorsteher dieselben dem Policey-Directorio und in den übrigen Städten dem Policey-Burg-Meister zuförderst anzuzeigen, und Pärmission dazu zu erlangen. Hierauf haben die von den Krieges- und Domainen-Cammern zu benennende Juden-Thorsteher, und allhier ferner die 7. besonderen Juden, welche dieselben zu Beobachtung des Hausierens und Herumlaufens sowohl einheimischer als fremder Juden, mit Zuziehung der Juden-Ältesten ausmachen werden, mit Acht zu geben, und nach der ihnen zu reichenden besondern Instruction zu verfahren, wobey Unsere in Anno 1733 allergnädigst ertheilte Thorsteher Instruction, in so weit nachhero nichts geändert, zur Richtschnur zu nehmen; Was aber die Provintzien anlanget, haben die großen Städte, wo viel Juden sind, obiges so weit es sich thun lassen will, gleichfalls zu beobachten.
XXIII.
Wie die handelnden fremden Juden zu Jahrmarkts Zeiten bey der Accise tractiret werden sollen.
Und damit auch die Jahrmarkts-Zeiten einkommenden ausländischen Juden, denen hiesigen, durch Einbringung häufiger, oft durch allerhand Practiquen erworbenen und ihnen wohlfeil zu stehen kommenden Waaren, in der Nahrung desto weniger Eintrag und Abbruch thun mögen; So setzen, ordnen und wollen Wir, ferner allergnädigst, dass kein dergleichen mit Waaren zu Jahrmarkts-Zeiten einkommender ausländischer Jude, von der ordinairen Handlungs- und Lösungs-Accise frey seyn, sondern vielmehr bey der Berlinischen Accise allezeit so angesehen werden solle, als habe er für 50 Reichsthaler in den andern Land-Städten aber, als wenn er 25 Thaler eingebrachte Waaren würklich verloset hätte. Wie denn, er habe viel oder gar nichts verloset, er dennoch von respective 50 Thalern oder 25 Thaler Waaren die Lösungs-Accise erlegen, was er aber etwa darüber verloset, jederzeit Tarifmäßig versteuren, solches also allemal getreulich anzeigen, oder in Confiscation seines gantzen Krahms hiermit verfallen seyn soll, als worauf die Berlinschen und sämtliche Accise-Ämter; exclusive Preußen, allwo es bey der bisherigen Verfassung bleibet, uns besondere Acht zu geben, und dieserhalb die nöthigen Anstalten zu machen haben.
XXIV.
Die Juden können Gelder auf richtige Pfänder ausleihen.
Da auch das Geld-Verkehr insbesondere zur Jüdischen Nahrung mit gehöret, so bleibet zwar denen Juden nach wie vor erlaubet, Geld auf Pfänder auszuleihen, sie müssen aber von keinem Unter-Officier und Soldaten Pfänder annehmen, oder etwas kaufen, wo sie nicht genügsam versichert, dass solche derselben rechtmäßiges Eigenthum auch keine Montierungs-Stücken seyn, und sich allenfalls darüber einen Schein von dem Commandeur der Compagnie vorzeigen lassen, darnechst müssen die Juden überhaupt bey allen Versetzungen und Verkaufe wohl versichert seyn, dass die Pfänder nicht gestohlen, oder von jungen Leuten ihren Eltern, oder von ungetreuem Gesinde ihrer Herrschaft als deshalb sie sich bey denen Eltern oder der Herrschaft jedes mal erkundigen müssen, heimlich entwandt und versetzt worden; anderergastalt diejenigen Juden, derselben Frauen oder Gesinde, dergleichen angenommene Pfänder nicht nur dem Eigenthümer unentgeltlich herausgeben, sondern, wofern sie Wissenschaft gehabt, und dessen rechtlich überführet worden, dass das Pfand gestohlen, oder heimlich entwandt, sollen dergleichen Pfänder-Inhaber gleich denenjenigen so wissentlich gestohlenen Sachen gekauft, nach dem Edicte vom 15ten Januarii 1747 angesehen und nicht nur vor sich sondern auch vor seine Kinder wenn schon solche angesetzt seyn, alles Schutzes verlustig gehen, die Schutz-Briefe cassiert, er mit denen Seinigen aus dem Lande geschaffet, auch in solcher Familien Stelle keine andere wiederum angesetzet, überdem auch der Übertreter angehalten werden, den völligen Werth der gestohlenen oder verheelten Sachen dem rechten Besitzer, wie dieser es allenfalls beschweren möchte, zu bezahlen; Wann er aber solches nicht thun kann, über den cassierten Schutz-Brief und fortgeschafften dazu gehörigen Familie, die sämtliche Judenschaft des Orts ex Officio angehalten werden, den Werth der gestohlenen oder verheelten Sachen in subsidium bar und ohne alle Wieder-Rede dem bestohlenen Eigenthümer zu bezahlen. Wannenhero die Juden selbst sich unter einander genau zu beobachten, und wahrzunehmen, auch wenn sie einen oder andern der ihrigen auf unrichtige Wege betreffen sollten, solchen sofort gehörigen Orts anzuzeigen haben; und ist demnach die Judenschaft, sonderlich die Ältesten schuldig, um allen Verdruss und Schaden vorzubeugen, diejenigen Diebes-Heeler und anderes liederliches Gesindel unter ihnen, so dieselben entdecken, weg und aus dem Lande zu schaffen, worunter ihnen auf ihre Angabe alle hülfliche Hand geleistet werden soll.
Übrigens bleibt es wegen des Credit-Wesens in Absicht der Militair-Personen bey deren zu Verhütung der Schulden unterm 7ten April 1744 und 4ten Julii 1747 besonders ergangenen Edicten.
XXV.
Wie es mit Einlösung und Verkaufung richtiger Pfänder zu halten.
Wann aber die Pfänder durchgehends ihre Richtigkeit haben, und die darauf geborgten Gelder zu des Pfand Einsetzers Händen gekommen, oder mit dessen Zufriedenheit an einen andern Gläubiger desselbigen bezahlet worden; So soll, wenn zur Einlösung keine gewisse Zeit bestimmt worden, der Pfand-Einhaber so das Geld darauf geliehen, befugt seyn, solches Pfand nach Verlaufe eines Jahres und nachdem solches dem Einsetzer, wenn er anders zur Stelle ist, bey Ablauf des Jahres zur Einlösung zuforderst wieder angeboten worden, zu verkaufen und los zuschlagen. In demjenigen Falle aber, wenn eine gewisse Zeit zur Einlösung des Pfandes verabredet worden, folglich die verfließende Einlösungs-Zeit dem Schuldner statt des Gläubigers erinnert, und der Pfand-Einsetzer nach Ablaufe derselben keine Anstalt zur Einlösung machet, alsdann stehet dem Pfand-Einhaber frey mit Verkaufe des Pfandes zu verfahren; Doch muss solches mit Vorwissen der Ober- und Unter-Gerichte, worunter der Pfand-Geber gehöret, und nachdem solches die zur Taxation eydlich bestellten Taxatores gewürdiget, entweder dem Gläubiger in des dazu berufenen Schuldners Beyseyn, wenn er aber nicht erscheinet, auch bey dessen Ausbleiben für die Taxe zugeschlagen, oder falls er es nicht dafür annehmen wollte, wie sonst gewöhnlich, gerichtlich durch einen Anschlags-Zettul soll geboten, an den Meistbietenden verkaufet, der bisherige Pfands-Inhaber samt den Gerichts- und Taxations-Gebühren, welche doch gantz geringe anzusetzen, daraus bezahlet, und was nach Abzug des darauf gelieferten Capitals, Interessen und Unkosten übrig bleibet, dem Pfand Einsetzer oder desselben Erben zurück gegeben, wenn die aber beyde nicht zu finden, der Überschuss gerichtlich deponiert, und solches durch den öffentlichen Wochen-Zettul bekannt gemacht werden.
XXVI.
Sollen ein ordentliches Pfand-Buch halten.
Damit aber bey Ablösung des Pfandes von dem Pfand-Einsetzer ein mehreres an Pfand nicht abgefordert werden könne, als er eingesetzet hat; So soll ein jeder Schutz-Jude, welcher Geld auf Pfand ausleihet, schuldig seyn, ein ordentliches Pfand-Buch zu halten, darin er durch den Pfand-Einsetzer selbst, oder einen so er dazu gestellet, und zwar in teutscher Sprache und teutscher Schrift, einschreiben lassen muss, wer der Pfand-Einsetzer sey, wobey er, wenn er seinen eigentlichen Namen nicht kund lassen will, Statt dessen sich einiger willkührliche Buchstaben bedienen mag, sodann, was er eigentlich vor Stücke verpfändet, es sey denn, dass solche in des Juden Gegenwart versiegelt übergeben worden, was er, wenn es in Silber, goldenen und silbernen Münzen und Medaillen oder Jouvelen bestehet, vor Probe und Sorten zum Pfande eingesetzet, wie hoch er solches aestimiret, und wie viel Geld er darauf empfangen, und wie viel Interessen er zu geben versprochen, auch an welchem Tage und Jahre solches alles geschehen sey. Auf dass aber solches Pfand-Buch jederzeit öffentlichen Glauben habe, so soll solches von dem Stadt-Schreiber eingerichtet, durch und durch paginieret, auf das erste Blatt von dem Stadt-Schreiber unterschrieben, auf das letzte Blatt aber mit Fassung eines Fadens, womit solches eingenähet oder eingebunden, mit dem ordinairen Stadt-Siegel gesiegelt an Gebühren aber dafür weiter nichts als sechs Gutegroschen von dem Stadt-Schreiber gefordert noch genommen werden.
Wegen des niedergelegten Pfandes selbst aber, sollen die Verleiher gehalten seyn, dem Pfand-Einsetzer aus dem Pfand-Buche eine Abschrift unter ihren Namen ausstellen, oder wenn sie selbst nicht schreiben können, die Abschrift von einem andern, oder dem Einsetzer selbst nehmen lassen, und nur ihre Namen oder ein Zeichen, oder ihr Petschaft darunter setzen; auf welche Weise es auch zu halten, wenn mit dergleichen versetzten Pfänder etwas veränderliches vorfällt, als da nur ein Theil des darauf erhaltenen Geldes, oder die Zinsen von einer gewissen Zeit bezahlt werden, so allezeit allenfalls auch ins Pfand-Buch zu notieren und Abschrift davon zu ertheilen.
Welcher Jude als Gläubiger dieses nicht beobachtet, sondern unterlasset, und solches angezeiget wurde, soll jenes Darlehens verlustig, und das Pfand unentgeltlich herausgegeben, das eigentliche Creditum aber dem Fisco verfallen seyn, und hat die Obrigkeit sonderlich bey entstehenden Klagen die Pfand-Bücher nachzusehen, und die Übertreter dieser Verordnung in gehörige Strafe zu nehmen.
XXVII.
Interessen und Zinsen so die Juden zu nehmen befugt seyn sollen.
Wenn ein Jude Gelder auf Wechsel ausleihet, soll er zwar bis auf andere Verordnung und nach dem Edicte vom 24ten December 1725 wenn der Wechsel unter oder auf 12 Monat gestellet, 12 pro Cent Zinsen zu nehmen ferner befugt seyn, wo es aber ein Capital von 100 Reichsthalern und darüber betrifft und solches über ein Jahr lang zinsbar stehen soll, muss derselbe bey Verlust des Capitals und der sämtlichen Zinsen nicht mehr als 8 pro Cent nehmen, als wohin vorgedachtes Edict hiermit declariret wird.
Wenn auch ein Jude auf Pfand oder Hypotheque bis 100 Thaler leihet, soll ihm gleichfalls nicht mehr als 8 pro Cent Zinsen zu nehmen bey gleichmäßiger Strafe erlaubet seyn.
Wenn aber ein Jude Thaler-Weise auf Pfand Geld ausleihet, soll er zwar wenn das darauf geliehene unter 10 Thaler ist, wöchentliche pro Thaler 1 Pfennig Zins, aber durchaus nicht annoch einiges Einschreibe-Geld nehmen; es muss jedoch dieses nicht länger als ein Jahr dauern, und stehet nach Verfließung solcher Zeit dem Juden frey, falls es nicht will eingelöset werden, das Pfand nach Anweisung des § XXV zu verkaufen, oder mit dem Pfand-Einsetzer von neuem auf wöchentliche Pfennig-Zinsen zu schließen.
Bey allen diesen Fällen aber bleibet es bey Disposition der gemeinen Rechte, dass kein Jude von aufgeschwollenen Zinsen bey Verlust des alten Capitals neue Zinsen nehmen, oder solche zum Capitale schlagen müsse. Wie denn auch falls die Zinsen vom alten Capital so hoch aufschwellen sollten, dass sie demselben in der Summa gleich kämen, die Zinsen bis dahin gehemmet, und ferner nicht laufen müssen, und dieses bey Verlust der sämtlichen aufgeschwollenen Zinsen, wovon die Hälfte Unserem Fisco die andere Hälfte aber dem Potsdamschen Waisen-Hause zufallen soll. Und da verschiedentlich darüber geklaget worden, dass die Juden die versetzten Sachen entweder selbst gebrauchen, oder zum Gebrauche verleihen, imgleichen von de, versetzten Stücken ein oder anders von Handeln gekommen zu seyn vorgeben; So soll solches hinführo gantz nicht mehr geschehen, und wer dawider handelt des Pfandes verlustig seyn. Wie Wir übrigens bereits durch das Edict vom 8ten April 1726, und dessen daraus unterm 7ten Januarii 1745 erfolgte Declaration verordnet, dass sie von sonderlich bedürftigen Christen und einfältigen auch sonst ihren Sachen nicht wohl vorstehenden Leuten ausgestellten Wechsel, darinnen von denen Juden statt der Valuta oder Wertes allerhand Waaren in hohen Preis anschlagen, oder auf gleiche Art die vorhandenen Wechsel erhöhet, oder wohl gar darinnen mehr als empfangen, verschrieben worden, keine Wechsel-Kraft haben, und wie die Juden dafür angesehen, auch dem Befinden nach ihres Privilegii priviret werden sollen; Also hat es dabey, und was daselbst noch absonderlich wegen der Minderjährigen verfüget ist, sein unausbleibliches ferneres Bewenden, wie sie denn auch sonst niemand mit unzulässigem Wucher ruinieren, und besonders von einigen Leuten, welche noch unter der Eltern oder Vormünder Gewalt stehen, ohne dieser ihr Wissen keine Sachen erhandeln, noch ihnen auf dergleichen oder ohne selbige Geld leihen, oder statt dessen ihnen Waaren, bey deren Verlust pro Fisco angeben müssen.
XXVIII.
Die Juden sollen künftig keine eigenen Häuser kaufen.
Die Schutz-Juden, so keine eigene Häuser haben, sollen auch ohne besondere vorher erlangte Concessiones keine kaufen, sondern wenn solches heimlich geschiehet, der Kauf an sich null und nichtig seyn.
In Berlin sollen die 40 von denen Juden besessenen Häuser nicht vermehret werden.
Auch da sich bey der in Augusto 1747 geschehenen Special-Untersuchung befunden, dass 40 von Juden als eigenthümlich besessen Häuser in Berlin vorhanden; So soll es bey dieser Zahl zwar verbleiben, und die Gerichte solch, wenn es von denen Possessoribus verlanget wird, denen Gerichts-Büchern einverleiben, diese Zahl aber niemals vermehret werden. Ehe und bevor von solchen vierzig Häusern, worunter jedoch die publiquen Häuser, als das Lazarett, die Synagoge, und das dabey befindliche Haus, die Schule und die Kirchhofs-Häuser nebst denen beyden auf der Friedrichs-Stadt am Wilhelms-Markte und die Friedrich-Strasse nicht mit begriffen, eines nicht wieder an einen Christen verkaufet wird, soll keinem Juden ein neuer Haus-Kauf verstattet, die Possessores der Häuser auch solche Leute seyn, die bey extraordinairer Einquartierung die Soldaten zu logieren oder auszumieten im Stande seyn, und solches jederzeit bey jedem neuen Kauf von denen Ältesten nachgewiesen und attestieret, auch wenn hiernächst sich solches anders befinden sollte, sie dafür nachdrücklich bestrafet, das Haus auch auf Anzeige der Servis-Commission vom Magistrate so fort subhastiret und an einen Christen verkaufet werden. Wofern auch ein Jude ein Haus kaufen möchte, welches näher in der Servis-Anlage stünde, als der Jüdische Verkäufer des vorigen Hauses ehemals Servis entrichtet hat, so soll auf das neue Haus der bisherige Servis vor wie nach bleiben, und abgetragen werden, und der Jüdischen Anlage solches accresciren,
In andern Städten wo 5 Juden-Familien seyn, soll nur eine davon ein Haus kaufen können.
und in denen Provinzial-Städten es nach Proportion der Juden-Familien in so weit sie noch nicht auf Unsere darüber erhaltene Concession im Besitz derselben sind, und bis auf 5 Familien ein Haus und so weiter nach Anzahl der Familien zu kaufen nachgegeben; Wo aber in einer Provincial-Stadt noch kein Jude angesetzet, auch solches ferner nicht, noch weniger ein Haus Eigenthum sich zu besitzen ohne Unsere höchst eigenhändige Verordnung erlaubet werden.
Wüste und neue Stellen zu bebauen, wird denen Juden wo sie geduldet werden, nach vorgängiger Untersuchung und darüber erhaltener Verordnung von der Cammer erlaubet, nirgends aber sollen dieselben Frey-Häuser, imgleichen keine öffentliche Wirths-Häuser noch Brau-Häuser eigenthümlich anschaffen, noch dergleichen oder andere weder unter dem Vorwande einer darauf erworbenen Hypothek, Concession, oder andern Contracts käuflich oder wiederkäuflich an sich bringen, noch Mieths-Weise bewohnen. Würde sich auch ein Jude hinter Christen stecken, und demselbigen in der Absicht Geld vorstrecken, dass er, der Christ, ein etwa zum Kaufe stehendes, dem Juden anständiges Haus käuflich erstünde, und hernach dem Juden mittelst heimlichen Contracts einräumete, solches Haus also in der That aus Christlichen Händen brächte, so soll der Jude des auf solche Weise dem Christen vorgestreckten Capitals und Zinsen verlustig, und solche halb dem Potsdamschen großen Waysen-Hause, halb aber dem Denuncianten zufallen und gegeben werden.
Land-Güter hingegen wird denen Juden zu erkaufen und zu besitzen überall nicht gestattet.
XXIX.
Wegen Erwählung der Ältesten und des Rabbi, wird es bey der
bisherigen Verfassung und Einrichtung gelassen.
Anlangend die Wahl der Ältesten und des Rabbi oder Vice-Rabbi; So lassen Wir es bey der bisherigen Verfass- und Einrichtung, nach welcher zu Erwählung eines Rabbi aus den 3 Classen der hiesigen Schutz-Judenschaft, nämlich; aus den Vermögensten, Mittleren und armen Juden 32 Männer, welche sich über die Wahl des Rabbi vergleichen heraus genommen; Zu Erwählung der Ältesten aber aus eben denen 3 Classen 7 taugliche Männer, nämlich 3 von den ersten, 2 von der zweiten und eben so viel von der dritten in Gegenwart der sogenannten 15 Männer, des Vice-Rabbi und der gelehrten Assessoren durchs Los gezogen, und dass sie keine wählen wollten, so der Gemeinde vorzustehen nicht tüchtig, vereydet werden, welche die Ältesten, gelehrten Assessoren, Armen-Vorsteher und Cassirer erwählen, ferner bewenden; und bleibet es zur Zeit noch bey der Zahl von sechs Ältesten, welche alle 3 Jahre gewählet, und nach Verfließung derselben wieder andere erwählet, die geschehen Wahl sowohl des Rabbi als der Ältestem Unserm General-Ober-Finantz-Krieges- und Domainen-Directorio jedesmal innerhalb acht Tagen bey Verrichtung der Wahl gemeldet, und darüber sodann Unsere Confirmation eingeholet werden.
Bey Erwählung der Ältesten auch Assessoren, Armen-Vorsteher und Cassirer aber soll allemal dahin gesehen werden, dass keine nahe Bluts-Freunde, wie zum Exempel: Vater und Sohn oder Schwieger-Sohn, noch auch zwey Brüder oder Schwäger im ersten Grade, zugleich dazu bestellet, sondern die sechs Ältesten nebst denen gelehrten Assessoren, Armen-Vorsteher und Cassirer so wenig Connexion, als im gemeinen Leben möglich, mit einander haben mögen, und muss, wenn jemand das Praedicat eines Ober-Ältesten haben sollte, derselbe sich deshalb nichts vorzügliches vor andern Ältesten anmaßen; wie denn ein solches auch bey Erwählung des Rabbi oder Vice-Rabbi, und dass solcher wo möglich, ein Fremder oder doch wenigstens sonst keine Connexion mit der Gemeine habe, in Acht zu nehmen ist. Gefiele auch der Gemeine nach Verfließung der drey Jahre einen oder zwey der bisherigen Ältesten von neuem zu erwählen, und confirmiren zu lassen; so wollen Wir selbiger zwar darin fügen, es müssen aber deshalb erhebliche Ursachen sonderlich angeführet werden, ohne welche solches nicht nachgegeben werden soll.
Was im übrigen eigentlich das Amt dieser Juden-Ältesten sey, darüber wird ihnen eine besondere Instruction gereichet werden.
XXX.
Die Juden werden bei ihrer Religion, Ceremonien, Synagoge und was dem anhängig, geschützet.
Gleichwie Wir nun alle diese Juden-Familien bey ihrer Religion und bisher üblichen Jüdischen Gebräuchen und Ceremonien überall allergnädigst und nachdrücklich schützen, auch ihre zu Berlin, Königsberg, Halberstadt, Halle und Franckfurt erbaute Synagogen nebst denen Schulen in dem übrigen Provintzien, Kirchhöfen, und denen zu den Synagogen und Kirchhöfen gehörigen kleinen Häusern nochmahlen hiermit von neuem confirmiren wollen: Also müssen sie sich auch bey Leib und Lebens-Strafe und gänzlicher Verbannung der sämtlichen Judenschaft aus Berlin und übrigen Unseren Städten des Missbrauchs des Jüdischen Gebets so sich anfänget: Alehnu & c. wie in den Edicten von 1703 und 1716 bereits ausführlich und nachdrücklich verordnet ist, imgleichen anderer Gebete von dergleichen Art, wie auch aller ungebührlichen Ausschweifungen bey ihren Festen, sonderlich dem so genannten Hamann- oder Purius-Feste, beständig enthalten. Wenn auch verschiedene Juden allhier sich unterständen, einigenmächtiger Weise in ihren Häusern Zusammenkünfte und Privat-Bet-Stunden mit Versammlung vieler anderen Juden alt und jung zu halten; dieses aber sowohl Unseren vormaligen Verfügungen und aller guten Ordnung zuwider läuft, als solches der Gemeine sehr anstößig ist, auch ihrer Gottesdienstlichen Versammlung in der Synagoge vielen Eintrag thut: So lassen Wir es bey dieserhalb bereits unterm 2ten Februarii 1745 wegen Berlin ergangenen Verordnung nochmals bewenden, dass solche Privat-Versammlungen zu beten eingestellet, und Niemanden, als dem Wir solches besonders verstattet, auch sonst nicht mehr als zwey dergleichen Bet-Stunden in der Spandauischen Strasse und eine in der Juden-Strasse vor alte und kränkliche Leute samt Kindern, weil solche zur Winters-Zeit nicht wohl nach der Synagoge gehen können, von Michaelis bis Ostern in gewissen von denen Juden-Ältesten dazu ausgemachten Häusern zugelassen, und es dabey dergestalt gehalten werden solle, dass eines theils darin keine andern als abgelebte, alte und kränkliche Juden und Kinder so unter 12 Jahren sind, samt einem und andern Schulmeister sich versammlen, andern theils keine andere Ritus, Ceremonien und Handlungen als nur diejenigen, welche bey dem Beten unumgänglich nöthig sind, gebrauchet, und zugleich was in der Synagoge für die armen Juden und sonst gesammlet wird, beyzutragen, auch die Zusammenkunft jedesmahl in einem Hinter-Gebäude oder an einem solchen Orte gehalten werde, wo denen Nachbaren und sonst dem Publico durch überlautes Geschrey keine Ungemächlichkeit zuwachsen könne.
Sollte sich dem ohngeachtet ferner jemand finden, der dieser Verordnung zuwider dergleichen mit andern versammlete Bet-Stunden eigenmächtiger Weise vor sich hielte; soll derselbe in zehn Reichsthalern Strafe verfallen seyn, und von denen Ältesten darunter auf keine Weise nachgesehen, sondern ein solcher dem Magistrate sofort angezeiget werden.
XXXI.
Wie die Schutz-Juden in Religions- und Kirchen-Sachen sich zu verhalten.
Wir wollen auch fernerhin, dass die sämtlichen in Berlin und anderen Unseren Städten wohnende Schutz-Juden in Religions-Sachen es mit der gantzen Jüdischen Gemeine halten, und keine davon ausgeschlossen, noch auch die geringste Trennung darin verstattet, sondern die sämtlichen Glieder der Jüdischen Gemeine in sothanen Religions- und Kirchen-Sachen denen Ältesten und dem Rabbi unterworfen bleiben, selbige auch, wenn sie vermerken, dass unter der Judenschaft etwas vorgehet, dabey Unser und Unseres gantzen Staats höchstes Interesse versiert, solches sowohl für sich, als auf Erfordern, bey Verlust aller ihrer Rechte, jedesmahl wie sie dazu in ihren Patenten und Instructionen schon angewiesen, offenbaren sollen. Wie denn ferner kein Schutz-Jude seinen Stand in der Synagoge ohne Consens der Ältesten an jemand, und niemals an einen Fremden verkaufen oder vertauschen muss; und da solches mit derselben Vorwissen geschehen, muss dem Veräusserer dieses Standes dafür eher kein Geld ausgezahlet werden, bis er zuförderst sein etwa restirendes Schutz-Chargen- oder publique Collecten-Geld bezahlet, oder dieserhalb sonst Richtigkeit gemacht zu haben, nachweisen können.
Fielen auch wegen der Jüdischen Ceremonien und Kirchen-Gebräuche sonst in der Gemeine Streitigkeiten in der Synagoge selbst vor, sollen solche durch den Rabbi oder Vice-Rabbi und die Ältesten erörtert, und abgethan, die Übertreter dem Befinden nach mit leidlichen Geld-Bussen von selbigen beleget, mit dem Banne aber und Geld-Strafen so über 5 Reichsthaler austragen, ohne Vorwissen des Magistrats, gegen Niemanden verfahren, noch weniger solche vom Rabbi, er sey allein oder mit denen Ältesten, jemand auferleget, und in Bürgerlichen Rechts-Sachen von ihm keine eigentliche Erkenntnis und Rechts-Verabscheidung, weil dem Rabbi und Ältesten keine eigentliche Jurisdiction zustehet, angemasset und unternommen, sondern die Rechts-Sachen an ihr ordentliches Justiz-Forum verwesen werden; jedoch lassen Wir noch zur Zeit geschehen, dass in Sachen, da Juden mit Juden zu thun haben, und die in ihre Ritus einschlagen, als die jüdischen Ehe-Pacta und deren Gültigkeit bey Concursen, Rechts-Cognition in Successions-Fällen, die bloß nach den mosaischen Gesetzen bey ihnen entschieden werden müssen, wie auch andere gerichtliche Handlungen, wegen Testamenten, Inventarien, Bestellung der Vormünder, dem Rabbi und denen gelehrten Assessoren eine Art von rechtlicher Cognition nachgegeben werde, wiewohl nur per modum abitrii, wovon denen Partheyen, wenn sie damit nicht zufrieden, allezeit frey bleibet, ohne dass ihnen deshalb ein kurzes Fatale laufe, ad Judicem ordinarium per modem simplicis querelae zu provociren, und müssen anbey der Rabbi und Assessoren dafür stehen, wenn sie bey Inventariis, Theilungen, Bestellung der Vormünder nicht legal verfahren. Der Juden Ehe-Stiftungen, sollen, wenn solche von denen sogenannten Beglaubten mit unterschrieben, und die Interessenten selbe durch den bey ihnen üblichen Mantel-Griff vollzogen, vor gültig angesehen werden, ohne, dass die Unterschrift des Rabbi allezeit nöthig.
Da auch geklaget worden, dass Rabbi und Ältesten ein und anderen Juden, welcher nicht nach ihrem Sinne ist, mit einem heimlichen Bann belegen; so wird ihnen solches bey ernstlichem Einsehen verboten, und soll dergleichen heimlicher Bann allezeit an sich null und nichtig seyn.
Von denen in vorgedachten Fällen dictirten und fallenden Geld-Strafen, und denen täglichen zwey Thaler, welche ein im Banne stehender vermögender Jude so lange der Bann nicht aufgehoben, erlegen muss, sollen 2/1 der General-Straf-Casse und 1/1tel der Jüdischen Armen-Casse zufließen, auch zu dem Ende jährlich eine richtige Specification davon, welche vom Rabbi und Ältesten unterschieben und jedesmahl zu Ende des Decembris überreichet, auch wenn nichts gefallen, dennoch solches angezeiget werden muss, bey dem Magistrate und in den Provintzien den Krieges- und Domainen-Cammern doppelt eingegeben werden.
XXXII.
Fora der Schutz-Juden in Civil- und Criminal-Sachen.
Was das Forum der Berlinischen Judenschaft betrifft, so bleibet es in Criminal- und Civil-Sachen bey der Disposition Unserer Justiz-Ordnungen, dass diejenigen in allen solchen Sachen bey den neu verordneten Senaten des Cammer-Gerichts verhandelt, jedoch in Successions- und andern dergleichen Fällen, so in die Jüdische Ritus einschlagen, nach der Disposition des Mosaischen Gesetzes erkannt werden.
Wegen Annehmung, Verheyrathung, Ausfertigung der Privilegien & c. vor die Juden.
Die Annehmung und Verheyrathung der Juden, die Ausfertigung der Privilegien, folglich auch der Concessionen und die Wegschaffung der unvergleiteten und sonst nicht zu duldenden Juden, gehöret nach als vor zu dem Ressort Unsers General-Directorii, wie Wir Uns dessen unter dem 15ten Februar und 10ten April 1743 und wiederholentlich den 12ten Martii 1750 allerhöchst declariret. Die Krieges- und Domainen-Cammer hat auch alle Jahre mit denen Juden-Ältesten einen Zusammenkunft anzusetzen und Nachfrage zu halten, wie sie ihr Amt verwaltet, und ob sie dem General-Juden-Privilegio und anderen Unseren Verordnungen nachleben. Es soll auch der Tag dieser Zusammenkunft in der Synagoge vorher bekannt gemachet werden, damit diejenigen von der Judenschaft, so gegründete Beschwerungen haben, es sey worin es wolle, auch sonderliche wegen der Anlagen, alsdann ihre Nothdurft vorbringen, und solche dem Befinden nach abgethan oder geändert werden können.
XXXIII.
Wegen Haltung dieses General-Juden-Privilegii.
Damit auch diese General-Juden-Privilegio um so weniger entgegen gehandelt werde; So sollen die Krieges- und Domainen-Cammern derselben Departements- und Steuer-Räthe oder Commissaria Locorum auf das Juden-Wesen in denen Städten ihres Departements sorgfältig Acht haben, und dahin sehen, dass gedachtem General-Privilegio überall genau nachgegangen, besonders die an jedem Orte bestimmte Zahl der Familien und publiquen Bedienten und eigenthümliche Häuser nicht vermehret, Niemand ohne Unsere höchste Concession zugelassen, am wenigsten unvergleitete Juden geduldet, und von den Magistraeten deshalb nichts eigenmächtiges vorgenommen, oder nachgegeben, auch keinem Juden auf dem platten Lande und in unverschlossenen Orten, wo keine Accise vorhanden, zu wohnen verstattet werden; Wie denn die Commissarii Locorum zu Anfange jeden Jahres im Januario eine ordentliche Tabelle von denen an jedem Orte befindlichen Juden, nach denen ihnen vorgeschriebenen Rubriquen in einerley Art, an die Krieges- und Domainen-Cammern jeder Provintz einsenden und in der letzten Colomne, was sie etwa zu erinnern haben, anmerken, die Cammern aber solche Tabellen sodann jedesmahl nach dem General-Privilegio examinieren, und die Commissarios Locorum darüber bescheiden, auch wenn es nöthig, an Unser General-Ober-Finantz- Krieges- und Domainen-Directorium davon berichten sollen.
Schluss-Einschärfung zu richtiger Ausübung dieses General-Juden-Reglements.
Wir befehlen solchem nach allen Unsern höchsten, hohen und niedrigen Collegiis, denen Officialibus Fisci in den Provintzien, wie auch denen Magistraeten, Beamten und sämtlichen Gerichts-Obrigkeiten hiermit allergnädigst, über diese revidierte General-Privilegium und Juden-Reglement mit Nachdrucke zu halten, auf alle und jede Entgegenhandlung en wachsames Auge zu haben, und demselben in allen Articuln und Clausuln nachkommen zu lassen, auch zu dem Ende alles, was in Juden-Sachen nach Inhalte diese General-Privilegii und Regelements oder sonsten zur execution gebracht werden muss, wenn die Juden-Ältesten es nicht prompt besorgen, durch die Landreuter vollstrecken, und von selbigen dieserhalb an das General-Ober-Finanz- Krieges- und Domainen-Directorium darüber jedesmahl ad Acta referieren zu lassen.
Urkundlich haben Wir diese revidierte General-Juden-Privilegium und Reglement höchsteigenhändig unterschrieben und mit Unserm Königlichen Insiegel bekräftigen lassen.
So geschehen und gegeben zu Berlin, den 17ten April 1750
Friederich.
Nota: Die in dem 2ten §pho dieses Juden-Reglements gedachte Listen,
sind nicht nötig erachtet, hier zu drucken.
Rolf Willmanns
Untere Gürle 1
CH 3236 Gampelen
Email: gampelen@yahoo.com