No. 16. Erneuerte Wechsel-Ordnung in sämtlichen Königlichen Landen.

De dato Berlin, den 30ten Januarii 1751

(Auszug hinsichtlich der die Juden betreffenden Artikel)



Wir Friedrich von Gottes Gnaden, König in Preußen, Marggraf zu Brandenburg, des Heiligen Römischen Reichs Ertz-Cämmerer und Chur-Fürst. Souverainer und Oberster Hertzog von Schlesien, etc. etc.


Thun kund und zu wissen; Nachdem Wir von Anfang gesegneter Regierung Unsere Landes-Väterliche Vorsorge dahin gerichtet, dass Unserer getreuen Unterthanen Wohlfahrt befördert, die Commercia und Handlung in Aufnahme gebracht, und zu solchem Ende prompte Justiz überall in Unsern Landen administriert werden möchte.


Und Wir dann den Nutzen, welchen die Wechsel, und zu deren bessern Richtigkeit und Wirkung verfassete Wechsel-Ordnungen, sowohl bey denen Commercien selbst, als durch Abkürzung der Processe haben, in Erwägung gezogen; Dass Wir dannenhero allergnädigst resolviret, die in Unserm Königreich Preußen, Chur- und andern im Reiche belegenen Landen, nicht weniger in Unserm souverainen Herzogthum Schlesien vorhanden Wechsel-Ordnung durchzusehen, solche zu verbessern, die bishero vorkommende Dubia und Zweifel zu coupieren, und ein allgemeines Wechsel-Recht in allen vorgemeldeten Ländern, mit Aufhebung aller vorigen Wechsel-Ordnungen, einzuführen; welches Wir auch bewerkstelliget, und zu dem Ende folgender Wechsel-Ordnung zu publicieren befohlen haben.


Was ein Wechsel-Brief sey, und worin dessen Requisita bestehen, dürft wohl niemanden sonderlich von Kauffleuthen unbekannt seyn; Indessen da die Wechsel-Ordnung nicht bloß vor die Kaufleute und Commercianten, sondern zu jedermann Achtung und Wissenschaft dienen soll:

So verordnen Wir hiermit


pp.



Articel 20.

Wie Juden und Christen wegen wucherlicher Wechsel zu strafen.

Wann ein Jude einem Christen, welcher kein Kaufmann oder Negociant ist, nicht bares Geld, sondern andere Sachen auf Wechsel angiebet, oder zu der Verfall-Zeit einen neuen und höhern Wechsel als der erste gewesen, von ihm erzwinget, oder eine Discretion über die Zinsen nimmt, oder übermäßige Zinsen sich voraus zahlen lässet, soll die Schuld, in so weit sie richtig, an die Armen-Casse des Orts verfallen seyn, und der Jude mit samt seiner Familie seines Juden-Privilegii verlustig gehen. Hätte aber auch ein Christ sich gelüsten lassen, auf gleiche Art wucherliche Wechsel-Contracte mit jemanden zu schließen; so verlieret derselbe nicht allein seine Forderung, zum Besten der Armen-Casse des Orts, sondern es soll derselbe noch überdem den vierten Theil der richtigen Schuld dem Fisco zur Strafe erlegen.


Articel 21.

In der Wechsel-Klage zwischen Christen und Juden soll nur der Christ zum Eyde gelassen werden.

Wann auch ein Debitor, welcher Veniam Aetatis erhalten, oder kürzlich majorenn worden ist, oder sich vor majorenn eydlich ausgegeben hat, oder sonst wegen seiner üblen Wirthschaft bekannt ist, einen Wechsel ausstellet, und nachhero über den Betrug des Juden klaget, so muss, wann einiger Verdacht sich gegen den Juden herfürthut, der Christ und nicht der Jude zum Eyde gelassen werden.


Wann auch ein Jude vorgibt, dass der Christ die Valuta bar erhalten, der Christ aber solches leugnet, muss der Jude sein Vorgeben entweder per Dalationem Juramenti, oder sonst, gehörig beweisen; gestalten denn, ehe und bevor solches geschehen, mit der Wechsel-Execution nicht verfahren werden soll. Wie es denn auch mit denen an einen Christen ausgestellten Wechseln, welche der Christ einen Juden endossiret, gleichfalls also gehalten soll und muss.


pp.



Articel 48.

Was Rechtens, wenn bey einem Juden ein Wechsel am Sonnabend zur Praesentation gelangen kann.

Am Sonn- und Feyertage wird kein Wechsel praesentiert: Könnte aber am Sonnabend ein Wechsel auf einen Juden praesentiert werden, do kann derselbe solchen zwar nicht vor Montags acceptieren, weil sein Jüdischer und unser Christlicher Feyertag solches hindert: doch soll die Zeit der Acceptation eines Sicht-Briefes von dem Sonnabend an gerechnet werden.


pp.


Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und aufgedrucktem Königlichen Insiegel.

So geschehen und gegeben zu Berlin, den 30. Januarii 1751

Friederich

(L.S.)


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