(www.amshausen.de / Rolf Willmanns)

No. 3. Edict, dass alle Juden, bey Verlust ihres Schutz-Privilegii, sich des Pachtens und Haltens der Woll-Spinnereyen, auch Aufkaufung der einländischen Wolle und des Garns gäntzlich enthalten sollen.

De dato Berlin, den 10ten Januar 1752



Nachdem Seine Königliche Majestät in Preußen etc.


Unser allergnädigster Herr, die Wohlfahrt Dero getreuen Unterthanen und das Aufnehmen derer Städte, so ins besondere durch Beförderung der Fabriquen ausgeholfen und erhalten werden können, jederzeit zu Herzen nehmen, bishero aber höchstmissfällig wahrgenommen, dass die in Dero Reiche und Staaten hin und wieder etablierte Schutz-Juden sich des Pachtens der Woll-Spinnereyen und eines nachtheiligen Woll-Handels, auch Abbringung der bewolleten Schaf-Felle angemasset, wodurch nicht allein die Fabriquen, sondern auch das Publicum hin und wieder sehr gelitten, indem die Juden durch dergleichen wucherliche Handgriffe die Wolle und das Gespinste verteuert, auch schlechtes Garn verkaufet, und damit die Woll-Arbeiter hintergangen haben; Seine Königliche Majestät aber solchem verderblichen Unwesen gesteuert wissen wollen.


Als wird hiermit Kraft dieses allen Juden in Seiner Königlichen Majestät Königreiche, Provintzien und Landen ernstlich und bey unausbleiblicher schwerer Strafe untersaget und nachdrücklich anbefohlen, des Pachtens der Woll-Spinnereyen und Anlockung der Woll-Spinner, auch Aufkaufung der einländischen Wolle und des Wollen-Garns in Städten und auf dem platten Lande sich hinführo nicht weiter zu untersagen, sondern sich dessen bey Verlust ihres Schutz-Privilegii gäntzlich zu enthalten, damit die Manufacturiers und Fabriquanten die Wolle aus der ersten Hand bekommen, tüchtiges Gespinnst erhalten, und das Publicum mit guten daraus verfertigten Waaren um billigen Preis versehen können; Der Handel mit ausländischer Wolle aber zum Behuf der Frankfurther Messen, wie auch die Lieferung ausländischen wollenen Garns an die einländische Woll-Fabriquanten, bleibt ihnen nach wie vor frey.


Auch muss an denen Orten, wo Weisgerber oder andere Christen vorhanden, welche die bewollete Felle abbringen, denen Juden nicht gestattet werden, sich damit abzugeben, in denen Städten aber, wo sich niemand findet, so dergleichen unternehmen will, bleibet ihnen solches zwar nach wie vor frey, jedoch müssen sie die abgebrachte Wolle an keine Wollhändler, sondern nur an einländische Fabriquanten verkaufen, oder an die geordnete Woll-Magazine vor billigen Preis liefern.


Übrigens hat es bey dem Edict, so wegen hiesiger Residenz zu Berlin sub dato den 24. April 1737 durch den Druck publiciret worden, in so weit es hierdurch nicht declariret ist, in allen Stücken sein unveränderliches Verbleiben, auch sollen diejenigen Juden, welche schon vorhin sowohl in hiesiger Residenz als in denen Provintzien von Seiner Königlichen Majestät besondere Erlaubnis erhalten, Woll-Fabriquen und Spinnereyen anzulegen, dabey ferner gelassen werden. Es muss sich aber keiner von selbigen bey Verlust der Concession unterstehen, einen wucherlichen Handel mit einländischer Wolle und Wollen-Garn zu treiben, noch ein mehreres, als er zu seiner Fabrique gebrauchet, davon in denen Königlichen Landen aufzukaufen und Gewinnstes halber wieder zu verhandeln.


Seine Königliche Majestät befehlen demnach Dero sämtlichen Krieges- und Domainen-Cammern, Land- und Steuer-Räthen, Fiscalischen Bedienten, Magisträten und Beamten, über diese Edict nachdrücklich zu halten, und dawider keine Contraventiones zu gestattet.


Urkundlich unter allerhöchstgedachter Seiner Königlichen Majestät höchsteigenhändiger Unterschrift und aufgedruckten Königlichen Insiegel.


Friedrich.


(L.S.)


A.O. von Viereck. F.W. von Happe. A.F. von Boden

A.L. von Blumenthal. H.C von Katt.

G.D. von Arnim

Rolf Willmanns

Untere Gürle 1

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