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No. 45. Circulare, das Herumlaufen mit Waaren,

ingleichen die Bettel-Juden betreffend

De dato Minden, den 2ten August 1752

 

Ob zwar durch das geschärfte Haussier-Edict vom 17. November 1747, ernst- und nachdrücklich verordnet worden, dass das Herumlaufen und Hausieren mit einheimischen und fremden Waaren auf dem platten Lande, so wohl denen Christen als Juden, durchaus nicht gestattet werden solle, auch durch ein erneuertes Edict vom 28ten April 1748 wegen der muthwilligen Bettler befohlen, dass keine Bettel-Juden weder an denen Grentzen im Lande, noch sonsten durchgelassen, und darauf genaue Acht gegeben werden solle; so bringen dennoch Seine Königliche Majestät in Preußen etc. Unser allergnädigster Herr, in höchst-missfälligste Erfahrung, wie solchen Edictis nicht gelebet werde, vielmehr das Haussieren, sonderlich der Juden auf dem platten Lande, und deren Herumlaufen mit Waaren von neuem stark eingerissen, auch viele Bettel-Juden sich ins Land schleichen, und herum vagieren.

Da aber hierunter die Nahrung der Städte und des Landes gehindert, und in großen Verfall gebracht, durch die Bettel-Juden auch allerhand Diebstähle und Unfug angerichtet wird; Als lassen allerhöchst Dieselbe das Hausieren und Herumlaufen mit Waaren, sowohl Christen als Juden, alles Ernstes verbieten, und Dero sämtlichen Magisträten, Beamten, Gerichts-Obrigkeiten, Zoll-Bedienten, und Ausreutern, nachdrücklichst einbinden, dass sie nicht nur auf solche Hausanten und Bettel-Juden Attention halten, sondern auch solche, wenn sie sich betreten lassen, zum Arrest zu ziehen, und Edict-mäßig verfahren sollen, damit sie selbsten zur Verantwortung, und scharfer Bestrafung zu ziehen, nicht nöthig sey. Wornach sich also ein jeder zu achten hat.

Signatum Minden am 2. August 1752

An statt und von wegen Seiner Königlichen Majestät in Preußen etc.. etc.

von Massow. von Parsenow. Schütz. Rappard.

Richter. Culemann. von Nolting.

Bärensprung. von Rodenberg

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