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No. 10. Rescript an die Pommersche, Churmärckische. Königsbergische, Gumbinische, Neumärckische, Magdeburgische, Halberstädtische, Mindensche, Clevische und Ostfriesische Cammer, betreffend das Zusammenwohnen der Eltern und angesetzten Kinder von der Judenschaft.

De dato Berlin, den 1ten Martii 1753



Friedrich, König in Preußen, etc.


Es hat die Berlinische und sämtliche Judenschaft in Unsern Landen vermittelst des in Abschrift hiebey kommenden Memorials allerunterthänigst angesuchet, dass die ohnlängst durch die Krieges- und Domainen-Cammern ergangene Verordnung, nach welcher die Jüdische Familien mit ihren angesetzten Kindern in einem Logis zusammen wohnen sollen, der angeführten Umstände halber wiederum aufgehoben werden möge;


Wann Wir nun darauf allergnädigst resolviret haben, dass zwar gedachte Verordnung wegen der Judenschaft in Betracht der angebrachten verschiedenen Beschwerden, wegen zu engen Raums wiederum aufgehoben, und denen Eltern solcher Nation nicht weiter angemutet werden soll, mit ihren angesetzten Kindern Zwangsweise und wieder ihren Willen, in einem Logis zu wohnen; Als haben Wir euch solches hierdurch bekannt machen wollen, mit Befehl, euch eures Orts hiernach allerunterthänigst zu achten; Es versteht sich aber von selbst, dass sie dadurch nicht authorisieret, mehr als einen Handel zu treiben.


Gegeben Berlin den 1ten Martii 1753


An die Pommersche, Churmärckische, Königsbergische, Gumbinische, Neumärckische,

Magdeburgische, Halberstädtische, Mindische, Clevische und Ostfriesische Cammer

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