No. 9. Declaratio des 21. Articuls der Wechsel-Ordnung.

de dato Berlin, den 22ten November 1755

 

Von Gottes Gnaden Friederich, König in Preußen etc.

Die zur Revision des Codicis ernannte Commission hat in einem ohnlängst auf allerhöchste Cabinets-Ordre abgestatteten Bericht vorgeschlagen, dass es bey der in dem §. 21. der erneuerten Wechsel-Ordnung enthaltenen Disposition, weshalb Ihr unterm 14ten dieses angefraget, gar wohl belassen werden könnte, wann nur trassierte Wechsel oder bey eigenen Wechseln der Fall, da ein Jude mit einem Kaufmann oder Negotianten zu thun hat, davon ausgenommen würden.

Wann Wir nun diese Ausnahme Unserer allerhöchsten Intention vollkommen gemäß befunden, selbige auch an sich ganz billig ist; Als habt Ihr in vorkommenden Fällen Euch darnach allergehorsamts zu achten, und Wir verbleiben Euch mit Gnaden gewogen;

Gegeben Berlin den 22ten November 1755

Auf Seiner Königlichen Majestät allergnädigsten

Special-Befehl

von Jariges.

An das Cammer-Gericht.

 

 

 

Ad Nr. 9.

Allerdurchlauchtigster etc.

Es hat der Breslauische Jude NN den Posamentier NN aus zweenen, von dessen zu Breslau wohnhaft gewesenen nunmehro aber entwichenen Söhnen den Kaufmann NN über 800 Reichsthaler ausgestellten Wechseln, für welchen sich vorgedachter Posamentier verbürget, beym hiesigen Magistrat in Anspruch genommen, und wie Beklagter als fidejulfor eben die Exeptiones zu haben vermeinet, so dem Debitor Principali zugestanden, auch deshalb leugnete, dass diesem Valuta bar gezahlet worden, so hielt zwar des Klägers Mandatarius dafür, dass Beklagter mit diesem Einwand ad separatuni zu verweisen sey, offerierte aber eventualiter demselben von Eyd dahin, dass sein Sohn die in denen Wechseln enthaltene Posten, von Klägern nicht bar erhalten habe, worauf nachdem Beklagten solchen de credulitate acceptirte, von dem hiesigen Magistrat auf dessen Ableistung erkannt wurde. Hiedurch hielt sich Kläger graviert, interponirte daher Appellationem, und setzte sein gravamen darin, dass Beklagter nicht nach Wechsel-Recht condemniret, und mit der opponierten Exceptione non acceptae valutae nicht ad separatum verwiesen worden, führet auch zu dessen Justificirung fürnemlich an, dass sein Mandatarius, wiewohl ohne dazu gehabte Instruction, nur eventualiter den Eyd deferiret habe, er aber zu Übernehmung des Beweises, wegen bar gezahlter valutae, nicht verbunden sey, da die Disposition des §. 21. der erneuerten Wechsel-Ordnung, nach welcher ein Jude gegen einen Christen den Beweis wegen bar gezahlter valutae übernehmen müsse, ehe mit Wechsel-Execution verfahren werden solle, nicht auf den Fall extendiret werden könne, wenn, wie in gegenwärtiger Sache, der Christ ein Kaufmann sey; und laut einer unterm 19. Januar 1753 ergangenen allerhöchsten Cabinets-Ordre bey Revision des Codicis die Änderung dahin getroffen werden solle, das einem Juden, welcher würklichen Kaufmanns-Handel treibet und nur bis 6 pro Cent Zinsen nimmt, mit den Christlichen Kaufleuten gleiches Recht in Wechsel und andern Sachen angedeihe;

Ob wir nun zwar dafür halten, dass durch diese allerhöchste Cabinets-Ordre die Disposition der Wechsel-Ordnung noch zur Zeit nicht aufgehoben worden, so finden wir dennoch um so mehr bedenklich, vorerwähnte Deposition des §. 21 der Wechsel-Ordnung auf den Fall, wann der Christ und Aussteller des Wechsels ein Kaufmann ist, zu appliciren, als nicht nur solches zur Hemmung und Nachtheil des Commercii gereichen würde, sondern auch durch die Declaration des Edicts de 1726, worin denen Juden andere valutam als bares Geld zu nehmen, verboten worden, festgesetzet ist, dass solches nur auf höchstbedürftigen, einfältigen, minderjährige und die, welche ihre Sachen nicht wohl verstehen können, nicht aber auf verständige extendiret werden solle, und selbst in dem §. 20. der erneuerten Wechsel-Ordnung in Ansehung wucherlicher Wechsel, ein Unterschied zwischen einen Kaufmann oder Negotianten gemachet wird.

Wir haben dahero bey Ehrwürdige Königliche Majestät hiedurch

allergehorsamts anfragen wollen.

Ob die Disposition des §. 21. der erneuerten Wechsel-Ordnung, nach welcher ein Jude gegen einen Christen, wenn dieser leugnet, valuta bar erhalten zu haben, den Beweis übernehmen müsse, ehe mit Wechsel-Execution verfahren werden könne, auch auf den Fall zu appliciren sey, wenn der Christ und Aussteller des Wechsel ein Kaufmann oder Negotiant ist;

Wir ersterben etc. etc.

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