No. IV. Edict, dass die Juden, wann sie ohne Pfand Geld auslehnen, an Zinsen nicht mehr als 7. pro 100 und wenn sie ein Pfand erhalten nur 6. pro 100 nehmen; die Christen und Juden aber, wann sie unter 10 Reichsthalern Geld ausleihen, wöchentlich nicht mehr als einen halben Pfennig von einen Reichsthaler nehmen sollen.

de dato Berlin, den 13ten Januarii1755

 

Nachdem Seiner Königlichen Majestät in Preußen, etc.

Unserm allergnädigsten Herrn allerunterthänigst angezeiget worden, dass die in Deroselben Landen vergleitete Juden, die Ihnen in dem 1750 publicirten Juden-Privilegio nur in gewisser Masse ertheilte Erlaubnis respective 12. und 8. pro 100 Reichsthaler zu nehmen, sehr missbrauchen, und dadurch viele adeliche und bürgerliche Familien, insonderheit die jungen Leute ruinieren:

Als haben allerhöchst gedachte Seine Königliche Majestät hierunter eine Änderung zu treffen, und zu einem beständigen Gesetze vors künftige nachstehendes zu verordnen allergnädigst gut befunden.

1.

Sollen von nun an die Juden, wenn sie Geld ohne Pfand auf Zinsen ausleihen, es mag auf Wechsel oder Obligationen seyn, es mag die Summa über oder 100. Reichsthaler betragen, es mag das Capital auf Ein- oder mehrere Jahre ausgethan werden, nicht mehr als 7. pro 100 nehmen; Wenn aber

2.

Die Juden auf Pfänder Geld leihen, so müssen sie sich mit 6. pro 100 begnügen, und unter keinerley Vorwande ein mehreres nehmen; allermassen keine Ursache abzusehen, warum ein Jude, welcher ein Pfand, folglich seine völlige Sicherheit erhält, einen höhern Zins fordern könne; Und da

3.

Denen Juden bisher erlaubet gewesen, wenn sie thalerweise auf Pfand Geld geliehen, und das Anlehn in 10. Reichsthalern und darunter bestanden, wöchentlich 1. Pfennig pro Thaler zu nehmen; durch diese wöchentliche Zinsen aber (welche, wann sie nach Jahren gerechnet werden, über 18. Reichsthaler pro 100 ausmachen,) die Armuth am allermeisten gedrucket wird, so soll denen Juden in diesem Fall inskünftig nicht mehr als Einen halben Pfennig pro Thaler zu nehmen, erlaubet seyn.

Und weil dieser unchristliche wöchentliche Zins, wann unter 10. Thaler ausgeliehen wird, auch bey denen Christen eingeschlichen; So sollen auch diese nicht mehr als einen halben Pfennig vor die Woche zu nehmen, befugt seyn.

Wornach sich also die Judenschaft sowohl, als die Christen in Seiner Königlichen Majestät sämtlichen Landen gehorsamst zu achten, und obigem bey Vermeidung der auf den Wucher gesetzten Straffe gebührend nachzuleben haben.

Urkundlich unter Seiner Königlichen Majestät höchst eigenhändigen Unterschrift und aufgedrucktem Königlichen Insiegel;

So geschehen und gegeben in Berlin den 13ten Januarii 1755.

Friderich.

(L. S.)

 

von Bismarck. von Danckelmann. Graf von Reuss.

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