No. XX. Rescript, an das Cammer-Gericht, worauf solches

Interims-Weise bey den Handels-Juden in Wechsel-Sachen zu

achten und Sententionando zu reflectieren habe.

de dato Berlin, den 14ten Februarii 1756


Friederich, König von Preußen etc. etc.


Der Hof-Jouwelier, Ephraim, und Söhne sind bey Uns mit der Copeylich- angeschlossenen Vorstellung vom 9ten dieses, eingekommen, worin sie das an Euch unterm 22ten December p. erlassene Rescript dahin zu declarieren gebeten, dass würklichen Handels-Juden, wenn sie auch nicht mit Negotianten zu thun haben, dennoch gleiches Recht mit denen Christlichen Kaufleuten, in Wechsel-Sachen angedeyen solle.


Wann nun die Supplicanten sich hierbey auf ein von der zur Revision des Codicis geordneten Commission geforderte Gutachten beziehen; so veranlasset uns solches, Euch hierdurch vorläufig bekannt zu machen, wohin das von gedachter Commission wegen der Juden-Wechsel abgestattetes allerunterthänigstes Gutachten eigentlich gehe.


Es sind nämlich Commissarii der Meynung gewesen, dass Imo wann ein Christ, der kein Kaufmann ist, an Juden einen Wechsel ausstellet, in dem Wechsel-Briefe zuforderst die Valuta, worin sie bestanden, und von wem sie empfangen worden, exprimiret, und wenn die Valuta in Waaren bestanden, in oder unter dem Wechsel, die Qualitas derselben nebst dem verabredeten Preise genau specificiret werden müssen; solchenfalls denn der Jude oder ein anderer Inhaber des Wechsels zwar mit keinem Beweise der gelieferten Valuta zu oncriren, dem Aussteller aber hiernächst in Reconventione doch frey zu lassen sey,


Durch solche Specification den Beweis, wegen nicht geschehener Lieferung, Übersetzung im Preise etc. sich zu erleichtern.


Daferne hingegen die Valuta 2do nur allein in baren Gelde bestehen und der Aussteller solches empfangen zu haben leugnen sollte, so liege dem Juden ob, den Empfang der Valuta zu erweisen und müsse er, wenn er sich von diesem Beweise befreyen wolle, dem Aussteller die Valutam entweder Gerichtlich oder wenigstens in zweyer unverwerflicher Christlicher Zeugen Gegenwart, welche auf den Wechsel attestieren, dass in ihrem Beyseyn die Zahlung der Wechsel-Summe geschehen und der Debitor das Geld nach sich genommen habe, auszahlen.


Wir haben hierbey nichts zu erinnern gefunden und befehlen Euch demnach hiermit in Gnaden, nach Vorstehendem Interimsweise und so lange, bis die Declaration des Wechsel-Edicts in diesen und anderen Puncten gehörig publiciret worden, Euch allergehorsamts zu achten und Sententionando darauf zu reflectieren.


Die von denen Supplicanten gesuchte Declaration hingegen


dass die Wechsel derjenigen Juden, so würklich Kaufmannshandlung treiben, und welche von ihren Wechsel-Forderungen nicht über 6 pro Cent nehmen, mit dem Wechsel der Christlichen Kauf-Leute gleiches Recht haben möchten,


findet schlechterdings nicht Statt. Die vorgedachte Revisions-Commission hat eine dergleichen Verfügung dem Lande, besonders aber denen Dürftigen, so sich öfters aus Noth an die Juden adressieren müssen, sehr nachhaltig und gar nicht zureichend befunden, dem Jüdischen Wucher nach unserer allerhöchsten Intention zu steuern, immassen die Juden nur das Capital in dem Wechsel um so viel höher stellen lassen dürfen, als sie weniger an Zinsen nehmen.


Die Erfahrung hat überdem seit der von denen Supplicanten allegierten Cabinets-Ordre es nicht allein gelehret, sondern aus denen bey euch verhandelten Acten erhellet klar, wie viele Betrügereyen auch verschiedene von denenjenigen Juden, so würklich eine öffentliche Handlung treiben, beym Wechsel-Negotio bishero begangen haben.


Sind gegeben zu Berlin, den 14. Februarii 1756 // von Jariges.

Auf Seiner Königlichen Majestät allergnädigsten Special-Befehl.

An das Cammer-Gericht

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