Königliches Decret, welches die den Juden
              auferlegten Abgaben aufhebt.
            
(Weitere napoleonische Decrete und Verordnungen im Königreich Westphalen unter:
Rolf Willmanns;
                www.amshausen.de)
                
               
Im Pallaste zu Cassel, am 27sten Januar 1808
            
          
Wir Hieronymus Napoleon, etc.
            
          
haben, nach Ansicht des 10ten und 15ten Artikels der Constitution vom 15ten November 1807;
auf den Bericht Unsers provisorischen Ministers des Justizwesens und der innern Angelegenheiten, und nach Anhörung Unsers Staatsrathes,
verordnet und verordnen, wie folgt:
            
          
Art. 1.Unsere Unterthanen, welche der Mosaischen Religion zugethan sind, sollen in Unsern Staaten dieselben Rechte und Freiheiten genießen, wie Unsere übrigen Unterthanen.
            Art. 2. Denjenigen Juden, welche, ohne Unsere Unterthanen zu
            seyn, durch Unser Königreich reisen, oder darin sich
            aufhalten, sollen dieselben Rechte und Freiheiten zustehen,
            die jedem andern Fremden eingeräumt werden.
            Art. 3. Diesem zufolge sind alle Auflagen und Abgaben,
            welche allein von den Juden zu entrichten sind, bei welcher
            Gelegenheit und unter welcher Benennung sie auch erlegt
            werden mögen, hiermit gänzlich aufgehoben. Es wird demnach
            allen Edelleuten, Lehnsherren, und andern Gutsbesitzern, die
            Unserer Hoheit unterworfen sind, verboten, diese Abgaben
            ferner zu erheben, oder erheben zu lassen, widrigenfalls sie
            vollständige Schadenshaltung leisten, auch als solche, die
            sich Erpressungen zu Schulden haben kommen lassen,
            gerichtlich verfolgt werden sollen.
            Art. 4. Sie können, ohne, wie vormals, einer besonderen
            Erlaubnis zu bedürfen, sich verheirathen, für die Erziehung
            und die häusliche Niederlassung ihrer Kinder sorgen, ihnen
            ihre Güter abtreten, jedoch unter der Verpflichtung, bei
            diesen verschiedenen Handlungen nach den Vorschriften des
            Gesetzbuches Napoleons sich zu richten.
            Art. 5. Es steht ihnen gleichfalls frei, in jeder Stadt,
            oder an jedem andern beliebigen Orte sich nieder zu lassen,
            und daselbst ihren Handel einzurichten; vorausgesetzt, dass
            sie der Municipal-Obrigkeit davon gehörige Anzeige machen,
            und die Verordnungen der Zünfte und Handwerke, in welche sie
            aufgenommen zu werden wünschen, beachten.
            Art. 6. Unser Provisorische Minister des Justizwesens und
            der innern Angelegenheiten ist mit der Vollziehung des
            gegenwärtigen Decrets beauftragt.
          
Unterschrieben, Hieronymus Napoleon.
            Auf Befehl des Königs.
            In Abwesenheit des Ministers Staats-Secretär,
der Cabinets-Secretär,
            Unterschrieben, Cousin
            von Marinville
          
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