Königliches Decret, welches die den Juden
auferlegten Abgaben aufhebt.
(Weitere napoleonische Decrete und Verordnungen im Königreich Westphalen unter:
Rolf Willmanns;
www.amshausen.de)
Im Pallaste zu Cassel, am 27sten Januar 1808
Wir Hieronymus Napoleon, etc.
haben, nach Ansicht des 10ten und 15ten Artikels der Constitution vom 15ten November 1807;
auf den Bericht Unsers provisorischen Ministers des Justizwesens und der innern Angelegenheiten, und nach Anhörung Unsers Staatsrathes,
verordnet und verordnen, wie folgt:
Art. 1.Unsere Unterthanen, welche der Mosaischen Religion zugethan sind, sollen in Unsern Staaten dieselben Rechte und Freiheiten genießen, wie Unsere übrigen Unterthanen.
Art. 2. Denjenigen Juden, welche, ohne Unsere Unterthanen zu
seyn, durch Unser Königreich reisen, oder darin sich
aufhalten, sollen dieselben Rechte und Freiheiten zustehen,
die jedem andern Fremden eingeräumt werden.
Art. 3. Diesem zufolge sind alle Auflagen und Abgaben,
welche allein von den Juden zu entrichten sind, bei welcher
Gelegenheit und unter welcher Benennung sie auch erlegt
werden mögen, hiermit gänzlich aufgehoben. Es wird demnach
allen Edelleuten, Lehnsherren, und andern Gutsbesitzern, die
Unserer Hoheit unterworfen sind, verboten, diese Abgaben
ferner zu erheben, oder erheben zu lassen, widrigenfalls sie
vollständige Schadenshaltung leisten, auch als solche, die
sich Erpressungen zu Schulden haben kommen lassen,
gerichtlich verfolgt werden sollen.
Art. 4. Sie können, ohne, wie vormals, einer besonderen
Erlaubnis zu bedürfen, sich verheirathen, für die Erziehung
und die häusliche Niederlassung ihrer Kinder sorgen, ihnen
ihre Güter abtreten, jedoch unter der Verpflichtung, bei
diesen verschiedenen Handlungen nach den Vorschriften des
Gesetzbuches Napoleons sich zu richten.
Art. 5. Es steht ihnen gleichfalls frei, in jeder Stadt,
oder an jedem andern beliebigen Orte sich nieder zu lassen,
und daselbst ihren Handel einzurichten; vorausgesetzt, dass
sie der Municipal-Obrigkeit davon gehörige Anzeige machen,
und die Verordnungen der Zünfte und Handwerke, in welche sie
aufgenommen zu werden wünschen, beachten.
Art. 6. Unser Provisorische Minister des Justizwesens und
der innern Angelegenheiten ist mit der Vollziehung des
gegenwärtigen Decrets beauftragt.
Unterschrieben, Hieronymus Napoleon.
Auf Befehl des Königs.
In Abwesenheit des Ministers Staats-Secretär,
der Cabinets-Secretär,
Unterschrieben, Cousin
von Marinville
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