Verschiedenes |
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Rechtsstellung der Juden in Preußen |
"Revidiertes
General-Privilegium und Reglement, vor die
Judenschaft..." |
"Verlust ihres
Schutz-Privilegii..." |
No. 45. Circulare, das
Herumlaufen mit Waaren, ingleichen die
Bettel-Juden betreffend
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No. 14. Rescript ..., die
Anzahl der Juden-Familien betreffend
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No. 10. Rescript ...,
betreffend das Zusammenwohnen der Eltern und
angesetzten Kinder von der Judenschaft. |
No. XCVII. Verordnung
wegen der Banquerouts der Juden. |
No. XX. Rescript, an das
Cammer-Gericht, worauf solches Interims-Weise bey
den Handels-Juden in Wechsel-Sachen zu achten und
Sententionando zu reflectieren habe.
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No. IV. Edict, dass die
Juden, wann sie ohne Pfand Geld auslehnen, an Zinsen
nicht mehr als 7. pro 100 und wenn sie ein Pfand
erhalten nur 6. pro 100 nehmen; die Christen und
Juden aber, wann sie unter 10 Reichsthalern Geld
ausleihen, wöchentlich nicht mehr als einen
halben Pfennig von einen Reichsthaler nehmen sollen. |
No. 9. Declaratio des 21. Articuls der
Wechsel-Ordnung. |
No. 16. Erneuerte
Wechsel-Ordnung in sämtlichen Königlichen
Landen |
Rescript, an das
Cammer-Gericht, die Juden-Eide; deren Formular und
die dabey zu beobachtenden Ceremonien, anlangend
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Bescheid, an das
Preußische Hof-Gericht, über die
Jurisdiction des dasigen Rabbi
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Königliches Decret, welches die den
Juden auferlegten Abgaben aufhebt
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Königliches Decret,
welches die Errichtung eines Consistoriums und die
Bestellung von Syndiken zur Aufsicht über den
jüdischen Gottesdienst verordnet
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Renovirte
Ordnung Unser von Gottes Gnaden/ Carlens/
Landgrafens zu Hessen/ ... Wie es hinfüro in
Unsern Fürstenthumben Land und Herrschafften
mit den Juden gehalten werden soll |
Königliches
Decret vom 27sten März 1809, welches die Art
und Weise bestimmt, wie bey den Eiden der Juden zu
verfahren ist
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Königliches
Decret, welches die den Juden auferlegten Abgaben
aufhebt
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